15
Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark nöthigenfalls auf eine durch
5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet wird.
8. 17.
Waarenproben.
I. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche
Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffen-
heit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter
Band, in offenen Briefumschlägen oder in briefförmigen Kästchen oder Säckchen erfolgen.
III. Die Adresse muß außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungs-
ortes den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der Adresse dürfen außerdem
nur noch angegeben sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare,
die Numern und die Preise.
IV. Diese Angaben dürfen, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich
angebracht sein.
V. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden.
Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden. Die einzelnen
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder Adreßumschlägen versehen sein.
Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs-Gegenstand
bis zum Gewichte von 250 Gramm ist gestattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle
den Bestimmungen des S. 16 entsprechen.
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind Postwerthzeichen
zu verwenden. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein ver-
sandt werden oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied des Gewichts
bis zum Meistbetrag von 250 Gramm:
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirkes der Aufgabepostanstalt und zwischen Post-
anstalten, welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von einander ent-
fernt sind— 2 kr.
und mit Einführung der Reichemar. Rechnung 58dföl.