Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die prüfung der Apotheker. 
Vom 5. April 1875. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 5. März 
1875, Reichsgesetzblatt S. 174, werden die durch das Centralblatt für das Deutsche 
Reich Nro. 11 des laufenden Jahres veröffentlichten Vorschriften über die Prüfung der 
Apotheker vom 5. März 1875 zur Kenntnißnahme durch die Betheiligten anmit bekannt 
gemacht. 
Stuttgart, den 5. April 1875. Sick. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Prüfung der Apotheker. 
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath 
beschlossen, wie folgt: 
1. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen. 
S. 1. 
Zur Ertheilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet sind befugt: 
1) Die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes- 
Universitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs 
Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Würt- 
temberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, des Groß- 
herzogthums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des 
Großherzogthums Sachsen-Weimar und der sächsischen Herzogthümer; 
2) das zuständige Herzoglich braunschweigische Ministerium und der Oberpräsident 
von Elsaß-Lothringen. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt.
	        
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