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II. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung der Apotheker.
8. 2.
Der selbständige Betrieb einer Apotheke im Gebiete des Deutschen Reichs erfordert
— unbeschadet der Bestimmung im letzten Satze des §. 29 der Gewerbeordnung — eine
Approbation seitens einer der vorstehend genannten Behörden. Dieselbe darf nur den-
jenigen Kandidaten ertheilt werden, welche die pharmazeutische Prüfung vollständig be-
standen haben.
8. 3.
Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder pharmazeutischen Prüfungs-Kommis-
sion, welche bei einer deutschen Universität, dem Collegium Carolinum in Braunschweig
und bei den polytechnischen Schulen in Stuttgart und Karlsruhe eingerichtet ist, ab-
gelegt werden. Die Prüfungs-Kommissionen, welche aus einem Lehrer der Chemie, einem
Lehrer der Physik, einem Lehrer der Botanik und zwei Apothekern bestehen sollen, werden
alljährlich von der zuständigen Behörde (vergl. §. 1) berufen. An Stelle eines der Apo-
theker kann ein Lehrer der Pharmazie berufen werden.
Die zuständige Behörde ernennt den Vorsitzenden der Kommission. Derselbe kann
aus der Zahl der Mitglieder der Kommission gewählt werden.
Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, die eine im Sommer-,die andere im
Winterhalbjahr statt.
S. 4.
Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der der Prüfungs-Kommission
zunächst vorgesetzten Behörde zu stellen.
Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahr muß spätestens im April, die
Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahr spätestens im November unter Beifügung
der erforderlichen Zeugnisse eingehen. Wer sich später meldet, wird zur Prüfung im
folgenden Halbjahr verwiesen. Der Meldung ist ein kurzer Lebenslauf beizufügen.
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis
1) der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist zu führen durch
das von einer als berechtigt anerkannten Schule, auf welcher das Latein obliga-
torischer Lehrgegenstand ist, ausgestellte wissenschaftliche Qualifikations-Zeugniß
für den einjährig freiwilligen Militärdienst. Außerdem wird zur Prüfung nur zu-
gelassen, wer auf einer anderen als berechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß