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auch über die Quantität des Giftes oder des verfälschenden Stoffes eine möglichst
zuverlässige Auskunft geben.
Beide Aufgaben werden von dem Examinator bestimmt. Als Examinator beauf-
sichtigt die Bearbeitung der Aufgaben der Lehrer der Chemie oder eines der pharmazeu-
tischen Mitglieder der Kommission.
Ueber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat schriftliche Berichte abzufassen.
Bei der Zensur hat der Examinator den Gegenstand der gestellten Aufgaben nam-
haft zu machen und zu bezeugen, daß die Ausführung in der vom Kandidaten in seinem
Berichte dargelegten Art wirklich erfolgt ist.
8. 9.
IV. Die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung ist eine mündliche und wird von
dem Lehrer der Botanik und den beiden pharmazentischen Mitgliedern der Kommission
abgehalten.
In derselben hat der Kandidat:
1) mindestens zehn ihm vorzulegende frische oder getrocknete offizinelle oder solche Pflan-
zen, welche mit den offizinellen verwechselt werden können, zu demonstriren;
2) mindestens zehn rohe Droguen nach ihrer Abstammung, Verfälschung und An-
wendung zu pharmazeutischen Zwecken zu erläutern;
3) mehrere ihm vorzulegende Rohstoffe beziehungsweise chemisch-pharmazeutische Prä-
parate nach Verfälschungen, Bestandtheilen, Darstellungen u. s. w. zu erklären.
8. 10.
V. Zweck der Schlußprüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat in der Chemie,
Physik und Botanik durchweg so gründlich und wissenschaftlich tüchtig ausgebildet ist, wie
es sein Beruf erfordert, und ob er mit den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen
Bestimmungen sich gehörig bekannt gemacht hat.
Die Schlußprüfung ist eine mündliche und öffentliche. Sie wird von dem Vor-
sitzenden und drei Mitgliedern der Prüfungs-Kommission abgehalten. Mehr als vier
Kandidaten werden zu einem Prüfungstermin nicht zugelassen.
S. 11.
Ueber die mündlichen Prüfungen (§§. 9, 10) wird für jeden Kandidaten ein beson-