Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Regel erst nach sechs Monaten erfolgen, muß aber spätestens in dem folgenden Prü- 
fungshalbjahr stattfinden, widrigenfalls auch die früher mit günstigem Erfolge zurück- 
gelegten Prüfungen zu wiederholen sind. Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht 
besteht, wird zur weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
§. 15. 
Die einzelnen Prüfungen sind in der §. 5 angegebenen Reihenfolge ohne Unter- 
brechung zurückzulegen. Die Aufgaben sind für jede Prüfung erst bei Beginn derselben 
zu ertheilen. Zwischen den einzelnen Prüfungen darf in der Regel nur ein Zeitraum 
von einer Woche liegen. 
Zu der Prüfung lI wird nur zugelassen, wer in der Prüfung I bestanden ist, zur 
Prüfung V nur, wer in den sämmtlichen früheren Prüfungen bestanden ist. Wer in 
der Prüfung II oder III nicht besteht, hat die Wahl, ob er sich der Prüfung III und IV, 
beziehungsweise 1V, sogleich oder erst nach Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung 
unterziehen will. 
8. 16. 
Hat der Kandidat die Schlußprüfung bestanden, so wird unmittelbar nach Beendig- 
ung derselben die Gesammt-Zensur nach dem im §. 13 angegebenen Modus bestimmt 
und das Resultat mit einem der in §. 12 angegebenen Prädikate bezeichnet. 
Die Gesammt-Zensfur wird im Protokoll über die Schlußprüfung (88. 10, 11) ver- 
merkt. 
Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhandlungen, ein- 
schließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der 
zuständigen Behörde (§. 1) behufs Ausstellung der Approbation. 
S. 17. 
Wer sich in Gemäßheit des §. 4 nicht rechtzeitig persönlich meldet, oder die ihm 
für die Anfertigung der Arbeiten oder für die mündlichen Prüsungen gesetzten Termine 
ohne hinreichende Gründe versäumt, kann auf den Antrag des Vorsitzenden von der zu- 
ständigen Behörde (§. 1) bis zum folgenden Prüfungshalbjahr zurückgestellt werden. 
. 18. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 140 Mark. Davon sind für 
die Prüfungen I, II, III und IV je 18 Mark — . .. ... . . 772 Mark 
für Prüfung h.. ... . . . . . 24 „
	        
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