174
Regel erst nach sechs Monaten erfolgen, muß aber spätestens in dem folgenden Prü-
fungshalbjahr stattfinden, widrigenfalls auch die früher mit günstigem Erfolge zurück-
gelegten Prüfungen zu wiederholen sind. Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht
besteht, wird zur weiteren Prüfung nicht zugelassen.
§. 15.
Die einzelnen Prüfungen sind in der §. 5 angegebenen Reihenfolge ohne Unter-
brechung zurückzulegen. Die Aufgaben sind für jede Prüfung erst bei Beginn derselben
zu ertheilen. Zwischen den einzelnen Prüfungen darf in der Regel nur ein Zeitraum
von einer Woche liegen.
Zu der Prüfung lI wird nur zugelassen, wer in der Prüfung I bestanden ist, zur
Prüfung V nur, wer in den sämmtlichen früheren Prüfungen bestanden ist. Wer in
der Prüfung II oder III nicht besteht, hat die Wahl, ob er sich der Prüfung III und IV,
beziehungsweise 1V, sogleich oder erst nach Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung
unterziehen will.
8. 16.
Hat der Kandidat die Schlußprüfung bestanden, so wird unmittelbar nach Beendig-
ung derselben die Gesammt-Zensur nach dem im §. 13 angegebenen Modus bestimmt
und das Resultat mit einem der in §. 12 angegebenen Prädikate bezeichnet.
Die Gesammt-Zensfur wird im Protokoll über die Schlußprüfung (88. 10, 11) ver-
merkt.
Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhandlungen, ein-
schließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der
zuständigen Behörde (§. 1) behufs Ausstellung der Approbation.
S. 17.
Wer sich in Gemäßheit des §. 4 nicht rechtzeitig persönlich meldet, oder die ihm
für die Anfertigung der Arbeiten oder für die mündlichen Prüsungen gesetzten Termine
ohne hinreichende Gründe versäumt, kann auf den Antrag des Vorsitzenden von der zu-
ständigen Behörde (§. 1) bis zum folgenden Prüfungshalbjahr zurückgestellt werden.
. 18.
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 140 Mark. Davon sind für
die Prüfungen I, II, III und IV je 18 Mark — . .. ... . . 772 Mark
für Prüfung h.. ... . . . . . 24 „