Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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4) Stellung von Anträgen auf Verleihung der für Verdienste um Gewerbe und 
Handel ausgesetzten Medaillen und Preise, insbesondere auch bei gewerblichen Ausstellungen; 
5) Mittheilung von Wünschen des Gewerbe= und Handelsstandes in Absicht auf 
die bestehenden Verkehrsmittel und sonstige dessen Interessen berührende Einrichtungen 
an die betreffenden Behörden; 
6) Wahrnehmung der Lage der Fabrikarbeiter, Gewerbegehilfen und Lehrlinge in 
ökonomischer und sittlicher Beziehung und Stellung der hieraus sich ergebenden Anträge; 
7) Einwirkung auf Gründung von Anstalten und Einrichtungen zur Förderung der 
Gewerbe und des Handels, und zwar von Messen, Märkten, Versicherungsanstalten, 
Creditanstalten, Vorschußkassen, Spar= und Hilfskassen, auf Verbesserungen im Münz-, 
Maß= und Gewichts-Wesen und dergleichen; 
8) Erhebung statistischer Notizen im Gebiete des Handels und der Gewerbe, Zu- 
sammenstellung der in Gemäßheit des Art. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1874 
eingehenden Berichte der Handels= und Gewerbekammern zum Zweck der periodischen Ver- 
öffentlichung ihres Inhalts; 
9) Verbreitung gewerblich-technischer und merkantilischer Kenntnisse durch Unterricht, 
durch nützliche Schriften, Unterstützung von Gewerbezöglingen zu ihrer Ausbildung durch 
Reisen und dergleichen; 
10) Instandhaltung und Vermehrung des gewerblichen Musterlagers (Gewerbe-Mu- 
seums) und der damit verbundenen Sammlungen durch neue den Fortschritten der Technik 
entsprechende Anschaffungen, Förderung der Benützung dieser Sammlungen durch die Ge- 
werbe= und Handeltreibenden, Aufstellung ausgezeichurter inländischer Gewerbe-Erzeugnisse 
und dergleichen; 
11) Vervollkommnung des Betriebs der Gewerbe durch Bestellung von Technikern 
zur Berathung der Gewerbetreibenden, Absendung von Sachverständigen auf Gewerbe- 
ausstellungen, Erwerbung von Musterwerkzeugen und Verfahrungsarten, Verbreitung 
neuer Maschinen und Werkzeuge und dergleichen; 
12) Beförderung des Absatzes inländischer Gewerbe-Erzengnisse durch Veranstaltung 
von Gewerbe-Ausstellungen und Mitwirkung bei auswärtigen Ausstellungen; 
13) Berathung anderer Regierungs-Behörden bei ihrer Thätigkeit in Absicht auf 
Gewerbe und Handel, insbesondere Begutachtung von Gesuchen um Genehmigung gewerb- 
licher Anlagen (Deutsche Gewerbeordnung §§. 16—28), wenn Einwendungen dagegen 
erhoben werden, welche ein technisches Gutachten erfordern (vergl. §. 12 Abs. 2);
	        
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