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4) Stellung von Anträgen auf Verleihung der für Verdienste um Gewerbe und
Handel ausgesetzten Medaillen und Preise, insbesondere auch bei gewerblichen Ausstellungen;
5) Mittheilung von Wünschen des Gewerbe= und Handelsstandes in Absicht auf
die bestehenden Verkehrsmittel und sonstige dessen Interessen berührende Einrichtungen
an die betreffenden Behörden;
6) Wahrnehmung der Lage der Fabrikarbeiter, Gewerbegehilfen und Lehrlinge in
ökonomischer und sittlicher Beziehung und Stellung der hieraus sich ergebenden Anträge;
7) Einwirkung auf Gründung von Anstalten und Einrichtungen zur Förderung der
Gewerbe und des Handels, und zwar von Messen, Märkten, Versicherungsanstalten,
Creditanstalten, Vorschußkassen, Spar= und Hilfskassen, auf Verbesserungen im Münz-,
Maß= und Gewichts-Wesen und dergleichen;
8) Erhebung statistischer Notizen im Gebiete des Handels und der Gewerbe, Zu-
sammenstellung der in Gemäßheit des Art. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1874
eingehenden Berichte der Handels= und Gewerbekammern zum Zweck der periodischen Ver-
öffentlichung ihres Inhalts;
9) Verbreitung gewerblich-technischer und merkantilischer Kenntnisse durch Unterricht,
durch nützliche Schriften, Unterstützung von Gewerbezöglingen zu ihrer Ausbildung durch
Reisen und dergleichen;
10) Instandhaltung und Vermehrung des gewerblichen Musterlagers (Gewerbe-Mu-
seums) und der damit verbundenen Sammlungen durch neue den Fortschritten der Technik
entsprechende Anschaffungen, Förderung der Benützung dieser Sammlungen durch die Ge-
werbe= und Handeltreibenden, Aufstellung ausgezeichurter inländischer Gewerbe-Erzeugnisse
und dergleichen;
11) Vervollkommnung des Betriebs der Gewerbe durch Bestellung von Technikern
zur Berathung der Gewerbetreibenden, Absendung von Sachverständigen auf Gewerbe-
ausstellungen, Erwerbung von Musterwerkzeugen und Verfahrungsarten, Verbreitung
neuer Maschinen und Werkzeuge und dergleichen;
12) Beförderung des Absatzes inländischer Gewerbe-Erzengnisse durch Veranstaltung
von Gewerbe-Ausstellungen und Mitwirkung bei auswärtigen Ausstellungen;
13) Berathung anderer Regierungs-Behörden bei ihrer Thätigkeit in Absicht auf
Gewerbe und Handel, insbesondere Begutachtung von Gesuchen um Genehmigung gewerb-
licher Anlagen (Deutsche Gewerbeordnung §§. 16—28), wenn Einwendungen dagegen
erhoben werden, welche ein technisches Gutachten erfordern (vergl. §. 12 Abs. 2);