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2) aus zwei von der Handels= und Gewerbekammer in Stuttgart und je einem von
den übrigen Handels= und Gewerbekammern gewählten Mitgliede.
Im Fall der Verhinderung eines Kammer-Vorstandes ist ein Stellvertreter desselben
zur Theilnahme an den Sitzungen zu berufen.
8. 6. .
DieWahldernach§.53iffer23uwählendenBeirätheerfolgtaufdreiJahre
und findet je nach Beendigung der ordentlichen Wahlen zu den Handels= und Gewerbe-
kammern durch die einzelnen Kammern unter dem Vorsitze des Kammervorstandes statt.
Bei der Wahl ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich und geheime Abstimmung
geboten.
Bei der Wahl der Beiräthe sind die Kammern weder auf ihre Mitglieder noch auf
die Angehörigen des Kammerbezirks beschränkt.
S. 7.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 4. Juli 1874 Art. 7, Ziffer 1 und 2, Art. 8
und 9 über die Wählbarkeit zum Mitglied einer Handels= und Gewerbekammer gelten
auch für die Wahlen der Beiräthe der Centralstelle für Gewerbe und Handel. Für das
Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Art. 22 dieses Gesetzes maßgebend.
8. 8.
Eine Verstärkung der von den Handels= und Gewerbekammern gewählten Beiräthe
durch weitere Mitglieder kann bis zum vierten Theile der festgestellten Anzahl derselben
(§.5) auf den Antrag der Centralstelle oder nach vorgängiger Vernehmung derselben
durch das Ministerium des Innern eintreten.
Die auf diese Weise berufenen Beiräthe versehen ihre Stelle bis zur nächsten ordent-
lichen Ergänzungswahl.
Das Amt der Beiräthe ist ein Ehrenamt.
Die Dienstleistung der Beiräthe ist unentgeltlich. Für den Reiseaufwand erhalten
sie bei Dienstreisen eine von dem Ministerium zu bemessende Entschädigung.
III. Von der Geschäftsbehandlung.
8. 10.
Die Geschäfte der Centralstelle werden theils im Bureau, theils von dem Verwal-
tungs-Ausschusse, theils von dem gesammten Kollegium erledigt.