Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 11. 
Der Verwaltungs-Ausschuß besteht aus dem Vorstande und den durch Königliche 
Ernennung in denselben berufenen Mitgliedern. 
Zur Giltigkeit eines Beschlusses desselben ist die Anwesenheit von mindestens drei 
Mitgliedern außer dem Vorstande erforderlich. 
Bei Patentangelegenheiten müssen unter der Gesammtzahl mindestens zwei Techniker 
sich befinden. 
8. 12. 
Dem Verwaltungs-Ausschusse kommt zu: die Stellung aller — der Centralstelle 
obliegenden Anträge auf Anstellung oder Entlassung von Staatsdienern, die Ausfübung 
der der Centralstelle als Landeskollegium zustehenden Disciplinarbefugnisse; die Begut- 
achtung von Gesuchen um Erfindungs= und Einführungs-Patente, von Patent= und von 
Gewerbe-Streitigkeiten; die Beaufsichtigung des Eichungs-(Pfecht.) Wesens (Verordnung 
vom 26. Januar 1871, Reg. Blatt S. 70); die Berathung anderer Regierungsbehörden 
in wirthschaftlicher und in gewerblich-technischer Hinsicht, insbesondere in den Fällen des 
§. 1 Ziffer 13; die Vorberathung und die Vollziehung der Etats für den eigenen Be- 
darf der Centralstelle; die Verwilligung von Reise= und Gewerbe-Unterstützungen von 
mehr als 100 bis 1000 Mark für eine einzelne Unternehmung, wenn dabei keine Ab- 
weichung von allgemeinen Grundsätzen stattfindet, die Ausführung gefaßter Beschlüsse, 
soweit solche eine kollegiale Berathung erfordert; die Beschlußfassung in Angelegenheiten, 
über welche sämmtliche Handels= und Gewerbe-Kammern Gutachten abgegeben oder An- 
träge gestellt haben, soferne der Gegenstand dringlich ist; die Berathung anderer Gegen- 
stände, welche dem Verwaltungsausschusse durch das Ministerium zugewiesen werden. 
In Fällen, in welchen der Verwaltungsausschuß nach Maßgabe des §. 1 Ziff. 13 
ein technisches Gutachten abzugeben hat, ist auf Ansuchen der zur Entscheidung berufenen 
Regierungsbehörde ein technisches Mitglied zur Vertretung jenes Gutachtens bei der vor- 
zunehmenden mündlichen Verhandlung abzuordnen. 
Von allen Beschlüssen des Verwaltungs-Ausschusses in Angelegenheiten der Ge- 
werbebeförderung ist in der nächsten unter Zuziehung der Beiräthe abgehaltenen Sitzung 
diesen Mittheilung zu machen. 
§. 13. 
In den Sitzungen des Gesammtkollegiums müssen, um einen giltigen Beschluß 
fassen zu können, mindestens acht Beiräthe und mit Einschluß des Vorstandes wenigstens 
vier Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses anwesend sein.
	        
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