Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Bei der Abstimmung sind zuerst die Beamten und sodann die übrigen Mitglieder 
zur Stimmgebung aufzurufen. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit sämmtlicher Anwesenden. In 
den Protokollen ist das Stimmenverhältniß bei den Beiräthen und den übrigen Mitglie- 
dern getrennt anzuführen. 
Das Gleiche hat bei Mittheikung von Gutachten an andere Behörden und bei Vor- 
lagen an das Ministerium zu geschehen, wenn die Ansicht der Mehrheit des Verwal- 
tungs-Ausschusses von dem Gesammtbeschlusse abweicht. 
Die Ansicht der Minderheit ist auf deren Verlangen in das Gutachten oder die 
Vorlage an das Ministerium aufzunehmen, außerdem ist jedes Mitglied berechtigt, seine 
Ansicht schriftlich zu Protokoll zu geben. 
§. 14. 
Der Berathung des Gesammt-Kollegiums unterliegen: 
1) Allgemeine Anordnungen behufs der Pflege von Gewerbe und Handel, sowie die 
Begutachtung aller wichtigeren volkswirthschaftlichen, gewerblichen oder kommerziellen Fragen; 
2) der Antrag auf Enthebung eines Mitglieds des Beirathskollegiums von seiner 
Stelle (8. 7) und die Begutachtung der Berufung von Beiräthen in den Fällen des §. 8; 
3) Die Annahme und Entlassung des der Centralstelle beigegebenen kaufmännischen 
und technischen Personals: Musterlager-Verwalter, Wanderlehrer u. s. w.; 
4) Anträge der Handels= und Gewerbekammern, sowie einzelner Beiräthe auf neue 
oder veränderte Einrichtungen und Vorschriften in Handels= und Gewerbe-Angelegenheiten; 
5) die Festsetzung der allgemeinen Grundsätze über die Unterstützung von Gewerbe 
und Handel, sowie die Verwilligung von Unterstützungen an einzelne Gewerbe-Unter- 
nehmungen oder einzelne Gewerbe-Zöglinge, sofern solche einen Beitrag von 1000 Mark 
übersteigen oder eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen stattfinden soll; 
6) die Etats für die Beförderung der Gewerbe und die Verwendung der hiefür be- 
stimmten Staatsmittel, soweit nicht hiefür besondere Normen gegeben sind (vergl. §. 12 
und 18), sowie die Verwaltung der gewerblichen Stiftungsfonds; 
7) Gegenstände, welche von dem Ministerium des Innern oder dem Vorstande zur 
Berathung in dem Gesammtkollegium besonders bestimmt werden. 
§. 15. 
Der Vorstand der Centralstelle hat in dem Verwaltungs-Ausschusse und dem Ge- 
sammtkollegium nur bei Stimmengleichheit eine Stimme abzugeben.
	        
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