Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

187 
11. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 8. Mai 1875. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betressend eine Tertberichtigung im 
Berggesetz für das Königreich Württemberg vom 7. Oktober 1874. Vom 22. April 1875. — Verfügung der 
Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betressend das Verbot der An- 
nahme der auf Guldenwährung lautenden Banknoten und fremdländischen Staatskassenscheine. Vom 13. April 
1875. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betrefsend die Gebühr für die Ausfertigung der Arbeits- 
bücher jugendlicher Fabrikarbeiter. Vom 3. Mai 1875. — Berichtigung. 
  
Hekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend eine Terl- 
berichtigung im Berggesetz für das Königreich Württemberg vom 7. Oktober 1871. 
Vom 22. April 1875. 
Bei dem Abdruck des Berggesetzes für das Königreich Württemberg vom 7. Ok- 
tober 1874 im Regierungsblatt S. 265 ff. sind durch ein Expeditionsversehen auf Seite 
308 in Art. 194, Absatz 2, die Worte „zur Verfolgung" in den Text aufgenommen 
worden, was hiedurch berichtigt wird. Der zweite Absatz des Art. 194 hat zu lauten: 
„Diese Protokolle werden der zuständigen Polizeibehörde beziehungsweise der Staatsan- 
waltschaft übergeben.“ 
Stuttgart, den 22. April 1875. 
Mittnacht. Sick. Renner.
	        
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