Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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lung der kranken Schafe einem approbirten Thierarzte übertragen wurde, auf diesen über 
(Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts vom 27. Dezember 1871 Art. 26 
Ziff. 3, Reg. Blatt S. 398). 
§. 2. 
Die Ortspolizeibehörde hat über den Ausbruch der Räude sofort an das Oberamt 
Bericht zu erstatten und beizufügen, ob der Krankheitsausbruch vom Eigenthümer der 
Schafe, beziehungsweise von dessen Vertreter anerkannt worden und welche Anzahl von 
Schafen als räudig und räudeverdächtig (s. §. 5) anzusehen sei. 
Außerdem hat die Ortspolizeibehörde dem Eigenthümer beziehungsweise dem Wär- 
ter der Schafe die Vorschriften des §. 5 dieser Verfügung zur genauen Nachachtung zu 
eröffnen. 
S. 3. 
Das Oberamt hat die Besichtigung der Schafe durch den Oberamtsthierarzt in dem 
Falle anzuordnen, wenn der Eigenthümer, beziehungsweise der Wärter der Schafe oder 
der zur Behandlung berufene Thierarzt den Ausbruch der Krankheit nicht angezeigt oder 
nicht anerkannt hat, gleichwohl aber glaubwürdige Anzeigen darüber vorliegen, daß die 
Räude zum Ausbruch gekommen sei. 
S. 4. 
Ist der Ausbruch der Räudekrankheit von dem Eigenthümer der Schafe anerkannt, 
oder von dem Oberamtsthierarzt dargethan, so hat das Oberamt die Ortsvorsteher der 
benachbarten Gemeinden hievon, jedoch mit Unterlassung öffentlichen Ausschreibens, in 
Kenntniß zu setzen, den Ortsvorsteher des Orts der Erkrankung aber anzuweisen, dar- 
über zu wachen, daß die nachstehenden orschiifte eingehalten werden. 
Die kranken sowie die mit denselben im Prichen Stalle oder Standorte befindlichen 
Schafe dürfen ohne Erlaubniß des Oberamts nicht von der Markung, auf welcher sie 
sich befinden, weggebracht werden, auch sind sie abgesondert von anderen Schafen zu 
halten. 
Weiden auf einer Markung mehrere Herden, so sind für diejenigen derselben, unter 
welchen sich räudige Schafe befinden, Grenzen zu bestimmen, die sie beim Weiden, Trän- 
ken u. s. w. nicht überschreiten dürfen. Auch von den benachbarten Markungen haben 
sie einen solchen Abstand einzuhalten, daß alle unmittelbare Berührung mit anderen
	        
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