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lung der kranken Schafe einem approbirten Thierarzte übertragen wurde, auf diesen über
(Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts vom 27. Dezember 1871 Art. 26
Ziff. 3, Reg. Blatt S. 398).
§. 2.
Die Ortspolizeibehörde hat über den Ausbruch der Räude sofort an das Oberamt
Bericht zu erstatten und beizufügen, ob der Krankheitsausbruch vom Eigenthümer der
Schafe, beziehungsweise von dessen Vertreter anerkannt worden und welche Anzahl von
Schafen als räudig und räudeverdächtig (s. §. 5) anzusehen sei.
Außerdem hat die Ortspolizeibehörde dem Eigenthümer beziehungsweise dem Wär-
ter der Schafe die Vorschriften des §. 5 dieser Verfügung zur genauen Nachachtung zu
eröffnen.
S. 3.
Das Oberamt hat die Besichtigung der Schafe durch den Oberamtsthierarzt in dem
Falle anzuordnen, wenn der Eigenthümer, beziehungsweise der Wärter der Schafe oder
der zur Behandlung berufene Thierarzt den Ausbruch der Krankheit nicht angezeigt oder
nicht anerkannt hat, gleichwohl aber glaubwürdige Anzeigen darüber vorliegen, daß die
Räude zum Ausbruch gekommen sei.
S. 4.
Ist der Ausbruch der Räudekrankheit von dem Eigenthümer der Schafe anerkannt,
oder von dem Oberamtsthierarzt dargethan, so hat das Oberamt die Ortsvorsteher der
benachbarten Gemeinden hievon, jedoch mit Unterlassung öffentlichen Ausschreibens, in
Kenntniß zu setzen, den Ortsvorsteher des Orts der Erkrankung aber anzuweisen, dar-
über zu wachen, daß die nachstehenden orschiifte eingehalten werden.
Die kranken sowie die mit denselben im Prichen Stalle oder Standorte befindlichen
Schafe dürfen ohne Erlaubniß des Oberamts nicht von der Markung, auf welcher sie
sich befinden, weggebracht werden, auch sind sie abgesondert von anderen Schafen zu
halten.
Weiden auf einer Markung mehrere Herden, so sind für diejenigen derselben, unter
welchen sich räudige Schafe befinden, Grenzen zu bestimmen, die sie beim Weiden, Trän-
ken u. s. w. nicht überschreiten dürfen. Auch von den benachbarten Markungen haben
sie einen solchen Abstand einzuhalten, daß alle unmittelbare Berührung mit anderen