Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Beim Schlachten sind die Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 11. Mai 1864 
8. 14 °) zu beachten. 
S. 9. 
Ist beabsichtigt, räudekranke Schafe mittelst Transports auf der Eisenbahn zum 
Schlachten in das Ausland zu verbringen, so kann dies, wenn von Seite der Eisenbahn- 
verwaltung der Uebernahme des Transports stattgegeben wird, vom Oberamte unter 
folgenden Bestimmungen zugelassen werden: 
a) ein obrigkeitlicher Begleiter hat die Schafe bis zu derjenigen Eisenbahnstation, auf 
welcher die Verladung in die Transportwägen erfolgen soll, zu begleiten; 
b) derselbe hat darüber zu wachen, daß auf dem Wege bis zur Eisenbahn die oben 
im §. 6 ertheilten Vorschriften befolgt und alle zur Schlachtbank bestimmten Schafe 
eingeladen werden; 
J) der Begleiter hat sich zu überzeugen, daß die Transportscheine für den angegebenen 
Bestimmungsort lauten; 
d) auch hat derselbe die Schafe bis zum Abgange des Zugs zu beaussichtigen. 
8. 10. 
Das Heilverfahren mit den Schafen bleibt dem Eigenthümer überlassen. Letzterer 
hat die erfolgte Heilung dem Oberamte anzuzeigen. Die Absperrung darf vom Oberamte 
aufgehoben werden, wenn die erfolgte Heilung bei der Untersuchung der Herde durch den 
Oberamtsthierarzt bestätigt worden ist. Diese Besichtigung hat erst nach Ablauf von 3 
Wochen vom Zeitpunkte der behaupteten Heilung an gerechnet stattzufinden. 
Von der Aufhebung der Sperre hat das Oberamt die Ortsvorsteher der benachbarten 
Gemeinden (s. o. S§. 4) zu benachrichtigen. 
§. 11. 
Stallungen und Pferche, in welchen räudige Schafe waren, sowie die für letztere 
im Gebrauche gewesenen Gegenstände sind nach Wegschaffung oder Heilung der Schafe 
entweder auf Kosten des Eigenthümers der Schafe durch Abwaschen mit heißer Lauge 
*) Die angeführte Bestimmung lautet: 
„Das Schlachten randiger Schafe darf nur unter polizeilicher Controle stattfinden; der Genuß 
des Fleisches derselben ist zuläßig, dagegen sind die Felle entweder sogleich dem Gerber zu übergeben, 
oder wenn dies nicht ausführbar ist, vorübergehend in Kalkwasser zu legen oder an einem luftigen 
Orte zu trocknen und mindestens drei Wochen lang unter Verschluß aufzubewahren.“
	        
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