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6. Mai 1868 (Reg.-Bl. S. 200)
26. April 1873 („ „ 180),
welche mit demselben Zeilpunkt außer Wirkung kommen.
8. 16.
Uebergangsbestimmungen.
1) Auf den 30. Juni 1875 ist ausnahmsweise (§. 12) ein Verzeichniß der Gebüh-
ren für die vollständig bezahlten Posten durch die Oberamtspfleger an die Brand-
versicherungskasse einzusenden, in welchem die Zahlgebühren aus diesen Posten
nach dem bisherigen Tarif zu berechnen sind.
2) Da nach der Ministerial-Verfügung vom 20. November 1874 (Reg.-Bl. S. 264)
die ganze Brandschadens-Umlage des Jahres 1875 in der ersten Hälfte dieses Jahres
au die Brandversicherungskasse zu liefern ist, so sind die hierauf bezüglichen Ge-
bühren auch von solchen Lieferungen, die etwa nach dem 1. Juli d. J. erfolgen
sollten, nach dem bisherigen Tarife zu berechnen.
3) Andererseits sind die Zahlgebühren aus solchen Posten, welche bis 30. Juni 1875
nur theilweise bezahlt werden und daher in das auf diesen Tag einzusendende Ver-
zeichniß (§. 12 Abs. 2) nicht aufzunehmen sind, bei der Aufnahme in das Ver-
zeichniß auf Dezember 1875 u. s. w. ganz, also auch hinsichtlich der vor dem
30. Juni 1875 erfolgten Theilzahlungen nach dem neuen Tarife zu berechnen.
Stuttgart, den 15. Mai 1875.
Sick.
bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Krirgswesens, betreffend die Ausstellung gültiger
Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualisikation zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.
Vom 28. April 1875.
Im Anschluß an die bezüglichen früheren Veröffentlichungen (vergl. Regierungs-
blatt für das Königreich Württemberg Nr. 28 pro 1874) wird auf Grund der im Cen-
tralblatt für das deutsche Reich Nr. 15 pro 1875 erfolgten Publikation des Reichskanz-
leramts vom 5. April 1875 hiemit bekannt gemacht, daß die Realanstalt zu Ravens-
burg zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum