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einjährig-freiwilligen Militärdienst — und zwar als Realschule zweiter Ordnung im
Sinne des §. 154. 2 e, der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 — berech-
tigt ist.
Stuttgart, den 28. April 1875.
Sick. Wundt.
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Einziehung des Württembergischen Staatse-
papiergeldes. Vom 7. Mai 1875.
Im Hinblick auf den §. 2 des Reichsgesetzes vom 30. April v. J., betreffend die
Ausgabe von Reichskassenscheinen (Reichsgesetzblatt Seite 40) und unter Bezugnahme
auf den Art. 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1849 (Reg.-Bl. Seite 266) wird mit höch-
ster, nach Vernehmung des Königlichen Geheimenraths erfolgter Genehmigung Seiner
Königlichen Majestät vom 5. Mai 1875 bezüglich der Einziehung des Württem-
bergischen Staatspapiergelds Nachstehendes verfügt:
§. 1.
Das in Gemäßheit der Gesetze vom 1. Juli 1849, vom 10. Mai 1850 und vom
16. Juli 1871 in Abschnitten von Zehn Gulden ausgegebene, in den Bekanntmachungen
des Finanzministeriums vom 16. November 1858 und vom 16. Dezember 1871 näher
beschriebene Staatspapiergeld wird hiemit zur Einlösung aufgerufen.
S. 2.
Die Einlösung der Scheine erfolgt in der Zeit vom 7. Juni bis zum
31. Dezember d. J. bei sämmtlichen Kameral= und Hauptzollämtern und bis auf
Weiteres auch bei den übrigen nach der Ministerialverfügung vom 13. April d. J.
(Staatsanzeiger Nr. 89) zur Umwechslung der Münzen süddeutscher Währung aufge-
stellten oder noch zu bestellenden Einlösungskassen. Außerdem wird das Staatspapier=
geld innerhalb dieses Zeitraums von allen Staatskassen und von den Steuererhebe-
kassen noch an Zahlungsstatt angenommen.
Diejenigen Scheine, welche nicht binnen der bezeichneten Frist bei den genannten