Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Gesetz, betreffend die Guartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes. 
Vom 25. Juni 1868. 
Wir Wilhelm, voon Gottes Gnaden König von Preußen cc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
rathes und des Reichstages, was folgt: 
8. 1. 
Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der bewaffneten Macht während des 
Friedenszustandes, das heißt so lange nicht das Gesetz vom 11. Mai 1851*) wegen der 
Kriegsleistungen und deren Vergütung in Wirksamkeit ist, ist eine Last des Bundes, 
deren Naturalleistung nur gegen Entschädigung gefordert werden kann. 
§. 2. 
Für die bewaffnete Macht sind während des Friedenszustandes an Wohnungs= und 
sonstigen Gelassen auf Erfordern zu gewähren: 
1. für Truppen in Garnisonen, so lange und in soweit deren Unterbringung in 
Casernen nach §. 10 des Preußischen Gesetzes über die Einrichtung des Abgaben- 
wesens vom 30. Mai 1820 nicht zur Ausführung gebracht sein wird, sowie für 
Truppen in Cantonnements, deren Dauer von vornherein auf einen sechs Monate 
übersteigenden- Zeitraum festgesetzt ist: 
a. Quartier für Mannschaften vom Feldwebel abwärts, 
b. Stallung für Dienstpferde; 
. bei Cantonnirungen von nicht längerer als der zu 1. angegebenen oder von unbe- 
stimmter Dauer, bei Märschen und Commandos: 
a. Quartier für Offiziere, Beamte und Mannschaften, 
b. Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für dieselben etats- 
mäßig Rationen gewährt werden, 
. das erforderliche Gelaß für Geschäfts-, Arrest- und Wachtlocalitäten. 
Zur bewaffneten Macht im Sinne dieses Gesetzes sind zu rechnen: 
) An Stelle dieses Gesetzes ist das Reichsgesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 
(Reichsgesetzblatt Seite 129) getreten. 
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