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Univerfitäts= und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, Biblio-
theken und Museen;
4. Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete Gebäude,
sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Corporationsrechten versehenen Reli-
gionsgesellschaften;
. Armen-, Waisen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und Gefäng-
nißanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren
Zwecke unmittelbar benutzt werden;
neu erbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude bis zum Ablauf
zweiersKalenderjahre nach dem Kalenderjahre, in welchem sie bewohnbar, beziehungs-
weise nutzbar geworden sind.
Zu neuen, einen Kostenaufwand verursachenden Herstellungen können die Verpflich-
teten ohne Gewährung vollständiger Entschädigung Seitens des Bundes nicht ange-
halten werden.
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S. 5.
Die örtliche Vertheilung der Quartierleistung erfolgt auf die Gemeinde= respective
selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen.
Die weitere Untervertheilung geschieht durch die Gemeindevorstände") respective die
Besitzer der selbstständigen Gutsbezirke, welche für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung
der Quartierleistungen zu sorgen haben.
In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Eingquart Sangelegenheit
einer aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Cemeindevertretung, oder aus
letzteren und aus von der Gemeindevertretung gewählten Gemeindemitgliedern gebildeten
Deputation übertragen werden.
S. 6.
In allen Ortschaften, welche mit Garnison belegt werden sollen, wird der Umfang,
in welchem die Quartierleistungen gefordert werden können, durch Kataster bestiumt,
welche alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude unter Angabe ihrer Leistungsfähigkeit
enthalten müssen und von dem Gemeindevorstand, beziehungsweise der Servisdeputotion
alljährlich aufgestellt werden.
*) in Württemberg durch die Gemeinderäthe