Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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zeichneten Quartierbezirken belegen sein, bei der das Quartier vertheilenden Behörde 
angemeldet und von dieser geprüft werden. Erfolgt die Annahme solcher Quartiere, so 
übernimmt der Inhaber des Quartiers die Obliegenheiten des ursprünglich Verpflichteten. 
Gegen die das anderweitige Quartier zurückweisende Verfügung der das Quartier 
vertheilenden Behörde findet keine Berufung statt. 
8. 11. 
Quartierträger, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch den Ge- 
meindevorstand, beziehungsweise die vorgesetzte C. laufsichtsbehörde unter Anwen- 
  
dung administrativer Zwangsmittel hierzu anzuhalten. 
Zu letzteren gehört auch die Beschaffung anderweiter Quartierräume und der be- 
nöthigten Utensilien auf Kosten der Verpflichteten. Die Kosten sind in diesem Falle 
von dem Verpflichteten auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen 
Wegze beizutreiben. 
S. 12. 
Beschwerden über mangelhafte oder nicht vollständige Quartierleistung sind durch 
die im §. 11 genannten Behörden zur Stelle endgiltig zu erledigen. 
Zur Erhebung der Beschwerde ist befugt, in Garnisonen: der Garnisonälteste oder 
dessen Beauftragter; auf Märschen 2c.: der Truppenbefehlshaber, beziehungsweise der 
Fourieroffizier. 
§. 13. 
Beschwerden der Quartierträger sind durch die im §. 11 bezeichneten Behörden in 
Gemeinschaft mit dem im §. 12 bezeichneten Offizier zu erledigen. Können sich beide 
nicht einigen, so wird die Angelegenheit der höheren Verwaltungsbehörde ) zur endgiltigen 
Entscheidung unter Zuziehung des Truppencommandos vorgelegt. 
Derartige Beschwerden in Einquartierungsangelegenheiten sind innerhalb vier Wochen 
statthaft. 
  
8. 14. 
Der Ortsvorstand kann nach Ablauf von drei Monaten einen allgemeinen oder theil- 
weisen Wechsel der Quartiere vornehmen, nach Ablauf einer kürzeren Frist nur mit 
Zustimmung der Militärbehörde. 
) in „Mürttemberg der Kreisregierung (vergl. Art. 43 des Württembergischen Gesetzes vom 
18. Juni 1864.)
	        
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