Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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§. 15. 
Die tarifmäßige Entschädigung (Servis) wird für jeden Einquartierungstag unter 
Ausschluß des Abgangstages mit eindreißigstel des Monatsbetrages gewährt. 
Fällt Ankunft und Abzug auf einen Tag, so findet eine Vergütung nicht statt. 
Für ganze Kalendermonate wird der Servis auf 30 Tage, ohne Rücksicht auf die Tages- 
zahl des Monats, gezahlt. 
Die Wintermonate umschließen die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. 
Die Zahlung des Servises erfolgt an den Ortsvorstand, in Garnisonen allmonatlich. 
Die Befriedigung der einzelnen Quartiergeber ist Sache des Ortsvorstandes. 
§. 16. 
Ueber die Zeit der wirklichen Quartierleistung hinaus wird der Servis fortgezahlt: 
a. in der Garnison: 
1. für commandirte, kranke, arretirte und beurlaubte Mannschaften vom Feldwebel 
abwärts, welche im Laufe des nächsten Monats in das Naturalquartier zurück- 
kehren, sofern dasselbe reservirt und nicht anderweit benutzt worden ist; 
2. für die zu eigenen Stuben berechtigten Militärpersonen, sowie allgemein für 
alle Chargen in mindestens auf 50 Mann kasernenmäßig eingerichteten Ein- 
quartierungshäufern während der Abwesenheit der Truppen zu den Uebungen; 
3. während der Truppenübungen für die in Privat= oder Communalställen unter- 
gebrachten Pferde, sofern die Stallungen zum ausschließlichen Gebrauch des 
Militärs bestimmt und während der Abwesenheit nicht anderweit benutzt wor- 
den sind. 
Dasselbe gilt unter gleichen Voraussetzungen für Commandos, wenn die Pferde 
im Laufe des nächsten Monats zurückkehren; 
b. im Cantonnement: 
für die Quartiere der zu Uebungszwecken aus den Cantonnements ausgerückten 
Truppen, sofern kein Cantonnementswechsel stattgefunden hat. 
S. 17. 
Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, sowie alle Nachforderungen 
müssen zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des Kalenderjahres, welches 
auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem
	        
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