Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Beilage Littr. A. 
Regulativ 
für die 
Ouartierbedürfnisse der bewaffneten Macht. 
I. Garnisonquartier-Raumbedürfuiß. 
S. 1. 
Das Quartierbedürfniß besteht im Falle des §. 2 Nr. 1 des Gesetzes für: 
1. Feldwebel und die übrigen im Tarife unter A. 4. und B. 11 genannten Chargen 
in je einer Stube von ungefähr 225 Quadratfuß; 
2. Portepeefähnriche und die im Tarife unter A. 5 und B. 12 erwähnten Chargen 
in je einer Stube von 150—180 Quadratfuß; 
3. Unteroffiziere, Unter-Roßärzte und die im Tarife unter A. 6 aufgeführten Militär- 
personen in einer Stube von mindestens 180 Qnadratfuß für je zwei Personen 
dieses Grades; 
4. für alle übrigen Chargen in Schlafkammern. 
8. 2. 
Wird das Ranmerforderniß der zu eigenen Stuben berechtigten Personen durch die 
überwiesenen Zimmer nicht erfüllt, so können zur Ergänzung auch Schlafkammern bei- 
gegeben werden. 
Die Stuben sind bis 10 Uhr Abends zu erleuchten und im Winter zu heizen. 
Beschaffenheit des Raumes. 
8. 3. 
Die Schlafkammern müssen mit verputzten oder dicht schließenden Wänden und 
Decken, einer ordnungsmäßigen Dielung, mit Fenstern, die geöffnet und geschlossen 
werden können, und, insofern die Kammern im oberen Stockwerke gelegen sind, auch mit 
einer gangbaren Treppe versehen, trocken und gegen Einfluß der Witterung gesichert sein. 
Die Belegung der Kammern erfolgt, soweit es der vorhandene Raum gestattet, derge- 
stalt, daß zwischen jeder Lagerstätte mindestens ein leerer Raum von drei Fuß und außerdem 
in der Kammer ein verhältnißmäßiger, gemeinschaftlich zu benutzender Raum zum An-
	        
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