240
die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen, und bleibt die Unterver-
theilung nach Maßgabe des Ortsstatuts, beziehungsweise bis zum Zustandekommen
eines solchen nach Maßgabe der bisher für die betreffende Gemeinde geltenden Vorschriften
(§. 7 des Gesetzes) dem Gemeindevorstande') oder der Servisdeputation, beziehentlich den
Besitzern der selbstständigen Gutsbezirke überlassen, welche sich in Bezug auf die Ein-
quartierung einer Nachbargemeinde nicht angeschlossen haben.
Ist ein solcher Anschluß (§. 7 des Gesetzes) erfolgt, so liegt die Untervertheilung
auch innerhalb des Gutsbezirkes dem Vorstande der Anschlußgemeinde, beziehentlich der
Servisdeputation ob.
Die mit der Untervertheilung der Quartierleistung beauftragten Organe sind auch
für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistung verantwortlich.
S. 4.
Die Grundsätze für die Vertheilung der Einquartierung auf alle, beziehungsweise
auf einzelne Ortschaften der Landkreise oder ähnlicher Verbände werden durch die nach
§. 7 des Gesetzes zu bildenden Commissionen im Voraus festgestellt.
Denselben liegt namentlich ob, die Belegungsfähigkeit der einzelnen ländlichen Ort-
schaften nach Maßgabe des vorhandenen Raumes und der sonst in Betracht kommenden
localen Verhältnisse zu ermitteln.
Die Resultate dieser Ermittelungen sind von ihnen in besonderen Nachweisungen
zusammenzutragen, welche der oberen Verwaltungsbehörde') eingereicht werden und zum
Anhalte bei Ausstellung der Marschrouten und für die Bestimmung des Umfangs der
Quartierleistung im besonderen Falle dienen (§. 6 dieser Instruction).
8. 5.
Die Belegung einer Ortschaft mit Garnison erfolgt in jedem einzelnen Falle auf
Grund Allerhöchster Entscheidung des Bundesfeldherrn, welcher eine Communication des
Generalcommandos mit der oberen Verwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der Be-
legung und die Garnisonstärke voranzugehen hat.)
Nach erfolgter Entscheidung wird die Belegung durch Requisition der militärischen
*1) in Württemberg dem Gemeinderath
*) in Württemberg dem K. Kriegeministerium (Vergl. Art. 4 des Württembergischen Gesetzes
vom 18. Juni 1864.)
*““) Anmerkung. Für Württemberg vergleiche die Militär-Konvention zwischen dem Norddeutschen
Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870. (Reg. Blatt v. 1871 Seite 8.)