Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 9. 
Die Aufstellung eines Ortsstatutes, beziehentlich ein Gemeindebeschluß über die 
Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen geschehen soll, muß für 
jeden Gemeindebezirk erfolgen, gleichviel ob derselbe mit Garnison belegt ist oder nicht 
(§. 7 Alinea 3 des Gesetzes). Die C laufsichtsbehörde hat auf die schleunige 
diesfällige Beschlußfassung hinzuwirken, wobei für Garnisonorte die Aufnahme einer 
Festsetzung in das Ortsstatut thunlichst zu befördern ist, durch welche dem Gemeinde- 
vorstande beziehungsweise der Servisdeputation die Befugniß eingeräumt wird, die ein- 
zuquartierenden Truppen in gemietheten Quartieren unterzubringen. In diesem Falle 
muß das Ortsstatut zugleich über die Art der Aufbringung der entstehenden Kosten dis- 
poniren (§. 7 Alinea 5 des Gesetzes). 
8. 10. 
Die Marschrouten sind nach dem sub Litt. A. beigefügten Formulare auszustellen. 
Das sub Litt. B. anliegende Verzeichniß ergibt, welche oberen Verwaltungsbehörden 
in den einzelnen Bundesstaaten zur Ausstellung der Marschrouten befugt sind, und welchen 
Behörden die örtliche Zuweisung der Einquartierung obliegt. 
Für besonders schleunige Fälle haben die oberen Verwaltungsbehörden den General- 
commandos vollzogene Blankets zu Marschrouten zur selbstständigen Ausfüllung zur Ver- 
fügung zu stellen. Wird Seitens der Generalcommandos von denselben Gebrauch ge- 
macht, so ist gleichzeitig ein Duplicat des ausgefüllten Blankets der oberen Verwaltungs- 
behörde mitzutheilen. 
8. 11. 
Die Zuweisung der Einquartierung an die einzelnen Quartierträger erfolgt in jedem 
Falle mittelst besonderer Quartierbillets nach dem sub Uitt. C. beigefügten Formular. 
Hierbei werden gleichgerechnet je eine der Chargen 
zu 1 und 8 des Servistarifs = 30 Gemeinen, 
„ 2 „ 9,„ » -20 7, 
„ 3 „ 10 „ » -10 » 
»4»11» » 5 7“ 
„ 5 „ 12 „ 7 3 7, 
6 13 „ „ — 2 
1 1 77 
Welche Quartiere für die vorstehend bezeichneten Chargen und welche für Gemeine 
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