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der vierte Theil der Portosätze für baares Geld (§. 22 A. 1 u. B.), jedoch
nie weniger als der Betrag des Portos eines einfachen frankirten, bezw. un-
frankirten Briefs
erhoben, sofern die Verpackung und Einlieferung den nachstehenden Vorschriften gemäß
stattfindet:
1) Dem Papiergeld dürfen außer einem ein fachen Briefe keine andere Gegenstände
(Geldstücke in Gold oder Silber, fremdes Papiergeld, Freimarken, Schriften u. s. w.)
beigeschlossen sein.
2) Der Werthangabe ist die Bezeichnung „Württembergisches Papiergeld“ beizufügen.
3) Solche als Württembergisches Papiergeld bezeichnete Sendungen nach inländi-
schen Orten müssen der Post unversiegelt übergeben werden.
4) Der Postbeamte hat in Gegenwart des Aufgebers die Erfordernisse für die Porto-
ermäßigung zu prüfen, das Papiergeld nachzuzählen und sofort die Sendung so-
wohl mit dem Postsigill, als mit dem Petschaft des Aufgebers zu versiegeln.
II. Mit Ablauf der Frist für den Einzug des Württembergischen Staatspapiergel-
des treten die Bestimmungen in Absatz 1 außer Wirksamkeit.
§. 24.
Postvorschußsendungen.
I. Postvorschüsse sind im Betrage bis zu sieben und achtzig Gulden dreißig Kreuzer
(einhundertfünfzig Mark) einschließlich zulässig.
II. Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sen-
dungen haften, so können auch Vorschüsse zu einem höheren Betrage entnommen werden.
III. Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit
den Worten:
„Vorschuß von . ... .“,
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des Vor-
schuß--Betrages hat in der Landeswährung zu erfolgen. Die Guldensumme bezw. mit
Einführung der Reichsmark-Rechnung (Marksumme) muß in Zahlen und in Buchstaben aus-
gedrückt sein.
IV. Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheinigung (Nachnahmeschein),
daß der Betrag des Vorschusses ausbezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem
Adressaten eingelöst worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vorschusses gleich bei