Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Einlieferung der Sendung ausnahmsweise erfolgt ist. Bei den von Landpostboten an- 
genommenen Sendungen mit Postvorschuß erfolgt die Ausstellung des Nachnahmescheins 
erst durch die Postanstalt; der Landpostbote hat jedoch bei der Annahme solcher Gegen- 
stände stets einen Zwischenschein (Abschnitt) zu ertheilen, solchen aber womöglich beim 
nächsten Botengange gegen den von der Postanstalt inzwischen ausgestellten Nachnahme- 
schein wieder einzutauschen. 
V. Eine Vorschußsendung darf nur gegen die Berichtigung des Vorschußbetrages 
ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage 
nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst 
ist. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke „postlagernd“. 
VI. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den berech- 
tigten Absender, unter Einforderung des im Abs. IV erwähnten Nachahmescheins bezw. 
gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es eine Sendung mit Werth- 
angabe, so kommen noch die Vorschriften des §. 46 in Anwendung. 
VII. Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Post- 
anstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Ein- 
lösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben wer- 
den, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher den nach 
Abk. IV. ertheilten Nachnahmeschein mit Empfangsbescheinigung versehen zurückgibt. Die 
Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen, welcher den 
Schein vorlegt, bezw. die Echtheit der Unterschrift auf dem mit dem Namen des Em- 
pfangsberechtigten unterschriebenen Nachnahmeschein zu prüfen. 
VIII. Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den 
Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender 
den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
IX. Für die Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto bezw. 
der betreffenden Versicherungsgebühr (s. §. 22 B.) eine Postvorschußgebühr zu entrichten, 
welche beträgt: ' 
fürje35kr.(-1Mark)odereinenThcildavonMakr.(-2Pf.)untcr 
AufnmdungdersichergebendenBruchtheileeineSKreuzersaufvolleKreuzer, 
mindestens aber 3 kr. Mit Einführung der Reichsmark-Rechnung werden er- 
hoben: für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pf. mindestens aber
	        
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