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Als alleinige und gemeinsame Wechselstationen werden bestimmt:
für die Jagstfeld-Eberbacher Bahn der Bahnhof in Jagstfeld,
für die Heilbronn-Eppinger Bahn der Bahnhof in Eppingen,
für die Freudenstadt-Schiltacher Bahn der Bahnhof in Schiltach.
Artikel 3.
Hinsichtlich der Zeit, in welcher die vorgenannten Bahnen zu erbauen und in Be-
trieb zu setzen sind, wird bestimmt:
die Bahn Jagstfeld-Eberbach wird längstens innerhalb sechs Jahren,
die Bahn Heilbronn-Eppingen längstens innerhalb fünf Jahren und
die Bahn Schiltach-Freudenstadt längstens innerhalb zehn Jahren
vollendet.
Diese Fristen beginnen mit der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags und, in-
soweit wegen der Erbach-Eberbacher Bahn die Großherzoglich Hessische Regierung bethei-
ligt ist, für die Jagstfeld-Eberbacher Bahn mit der Ratifikation des zwischen Baden und
Hessen über die Erbach-Eberbacher Linie abzuschließenden Vertrags.
Hiebei wird vorausgesetzt, daß die Bahn Durlach-Eppingen innerhalb fünf Jahren,
die Bahn Hausach-Schiltach innerhalb zehn Jahren und die Bahn von Stuttgart be-
ziehungsweise Horb nach Freudenstadt ebenfalls innerhalb zehn Jahren längstens vollendet
werden.
Sollten unvorhergesehene außerordentliche Ereignisse eintreten, so wird die für den
Bau obiger Verbindungsbahnen angenommene Frist in einer der Dauer dieser Verhält-
nisse entsprechenden Weise erweitert.
Artikel 4.
Beide Regierungen wahren — indem die eine der anderen den Bau, sowie den un-
gestörten und ungehinderten Betrieb der in Artikel 1 genannten, in ihrem Gebiet gele-
genen Verbindungsbahnen überläßt — ausdrücklich alle ihre Hoheitsrechte.
Die beiderseitigen Bahnverwaltungen haben gegen jede Verletzung ihrer im würt-
tembergischen, beziehungsweise badischen Gebiet gelegenen Bahnen und deren Zugehörden,
sowie gegen jede Störung des Baues und Betriebs oder Beeinträchtigung des hiezu auf-
gestellten Personals ganz denselben Anspruch auf unverweilten gesetzlichen Schutz der Be-
hörden der betreffenden Territorial-Regierung, welcher im gleichen Falle von diesen der
Eisenbahnverwaltung des eigenen Landes zu gewähren ist.