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10 Pf. Ein bei Berechnung der Gebühr sich ergebender Bruchtheil einer
Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts ab-
zurunden.
X. An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:
a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne Unter-
schied des Gewichts: dieselben Beträge wie für Briefe mit Werthangabe (siehe
§. 22 A. y,
b) für Vorschußpackete: das betreffende Porto für das Packet (s. §. 21).
XI. Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die
Vorschußsendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr hat stets zu-
gleich mit dem Porto zu erfolgen.
§. 25.
Portopflichtige Dienstsachen.
Der in den 8§§. 13, 21, 22 und 24 vorgesehene Portozuschlaz für unfrankirte Sen-
dungen wird bei „Portopflichtigen Dienstsachen“ nicht erhoben.
8. 26.
Einschreibsendungen.
I. Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändigungsschein,
Postoorschußsendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Einschreibung be-
fördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Einschrei-
ben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung sowohl
auf dem Packete selbst als auch auf der etwaigen Begleitadresse angegeben sein; die Wir-
kung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle
nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse.
II. Die Postanstalt ist jedoch nicht verpflichtet, Briefsendungen, die mit der Be-
zeichnung „Einschreiben“ versehen im Briefkasten vorgefunden werden, als einzuschrei-
bende Sendungen zu behandeln, es sei denn, daß dieselben vollständig, einschließlich der
Einschreibgebühr, mit Marken frankirt sind.
III. Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
IV. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr
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