Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

269 
3) Dem Gerichts= und Polizei-Personal der Territorial-Regierung steht in Ausübung 
seines Dienstes das Begehen der in deren Gebiet gelegenen, von der anderen Re- 
gierung betriebenen Bahnen, sowie der Eintritt in die Bahnhöfe, Stationsgebäude 
und Bahnwarthäuser jederzeit offen. Es soll jedoch in allen Fällen, in welchen die 
Erreichung des gerichtlichen oder polizeilichen Zweckes durch Verzug nicht gefährdet 
wird, den betreffenden Bahnaufsichts= oder Stations-Beamten zuvor Anzeige ge- 
macht werden. 
4) Wird die Verhaftung eines auf einer Verbindungsbahn angestellten Eisenbahnbedien- 
steten wegen Vergehen oder Verbrechen von der zuständigen Behörde verfügt, so 
wird hiebei von der letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige 
Rücksicht genommen und die diesem Bediensteten zunächst vorgesetzte Eisenbahn- 
Betriebs-Behörde sogleich von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden. 
5) Wenn die Behörde einer Regierung Vorladungen Eisenbahnbediensteter der anderen 
Regierung erläßt, wird dieselbe die Behörde, welche diesen Bediensteten vorgesetzt ist, 
so zeitig davon in Kenntniß setzen, daß für anderweite Versehung des Dienstes 
Vorkehr getroffen werden kann. 
Artikel 5. 
Die beiden Regierungen verpflichten sich gegenseitig: 
1) ihre Behörden anzuhalten, daß die von ihnen herzustellenden, nicht in ihrem Ge- 
biete liegenden Bahnstrecken, nebst sämmtlichen Beiwerken mit gleicher Sorgfalt ge- 
baut, fortwährend unterhalten und betrieben werden, wie die Bahnen auf ihrem 
eigenen Gebiete. 
2) Einrichtungen, welche im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nothwendig 
werden, sind von der betreffenden Regierung auch auf dem nicht in ihrem Gebiete 
gelegenen Theil der von ihr betrieben werdenden Bahn auf ihre Kosten herzustellen. 
3) Ohne Zustimmung der Territorial-Regierung wird die betreffende Regierung die 
im Gebiete des anderen Staates gelegenen Theile der Verbindungsbahnen weder 
veräußern, noch den Betrieb dieser Bahnstrecken einem Dritten überlassen. 
Bei Veräußerung einer Verbindungsbahn oder bei Ueberlassung des Betriebs 
derselben an Dritte hat die betreffende Territorial-Regierung, sofern sich dieselbe 
auf die gleichen Bedingungen einläßt, das Vorrecht vor dem Dritten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.