Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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3) Gebäude und Einrichtungen, welche ausschließlich für Zwecke der Bahnverwaltung 
einer Verbindungsbahn bestimmt sind, hat diese auf ihre Kosten herzustellen und zu 
unterhalten. 
Der Plan hierüber ist jedoch der Bahnverwaltung der Wechselstation zur 
Kenntnißnahme mitzutheilen und sind deren Bemerkungen zu demselben thunlichst 
zu berücksichtigen. 
4) Für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtungen und Material auf einer Wechsel- 
station, welche in gemeinschaftlicher oder gesonderter Benützung der beiden Verwal- 
tungen stehen, haftet, wenn solche nicht durch Zufall oder ordnungsmäßigen Ge- 
brauch, sondern durch Verschulden einzelner Angestellter oder Bediensteter herbei- 
geführt werden, diejenige Verwaltung, welcher der betreffende Angestellte oder Be- 
dienstete angehört. 
5) Die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufsicht und Bewachung der zur 
gemeinschaftlichen Benützung bestimmten Theile des Bahnhofs einer Wechselstation 
werden von den beiden Verwaltungen getragen. 
Das Nähere über die Theilnahme an den Kosten wird besonderer Ueberein- 
kunft vorbehalten. 
Artikel 13. 
Die Königlich Württembergische Eisenbahnverwaltung wird bei der Besetzung der 
Eisenbahnstellen (Stationsämter) für die auf badischem Gebiet gelegenen Bahnstrecken 
auch auf Anstellung badischer Staatsangehörigen und in gleicher Weise die Großherzog= 
lich Badische Eisenbahnverwaltung für die auf württembergischem Gebiet gelegenen Bahn- 
strecken auch auf Anstellung württembergischer Staatsangehörigen Bedacht nehmen. 
Bei Anstellung niederer Diener (Bahnwärter, Packer, Arbeiter) für den Bahnbetrieb 
auf Königlich Württembergischem Territorium sind vorzugsweise württembergische und 
auf badischem Territorium vorzugsweise badische Staatsangehörige (insbesondere civil- 
versorgungsberechtigte Militärpersonen) zu berücksichtigen. 
Artikel 14. 
Spätestens zwei Jahre nach vollendetem Bau einer Verbindungsbahn wird die be- 
treffende Regierung eine detaillirte rechnungsgemäße Nachweisung über die Baukosten der 
innerhalb des Gebiets des andern Staats gelegenen Bahnstrecke, nebst einem vollstän- 
digen, das vermarkte (ausgesteinte) Bahneigenthum und seine Zugehörden nachweisenden
	        
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