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übergehenden Transporte sollen in keiner Weise ungünstiger behandelt werden, als
die in dem betreffenden Staate verbleibenden.
Artikel 19.
Die Beförderung von Truppen, einzelnen Militärpersonen, Militär-Effecten und
sonstigen Armee-Bedürfnissen erfolgt auf den beiderseitigen Bahnstrecken nach Maßgabe
des für den gegenseitigen Verkehr zwischen den Staatsgebieten des vormaligen Nord-
deutschen Bundes, des Königreichs Württemberg und des Großherzogthums Baden ver-
einbarten Reglements, beziehungsweise der an dessen Stelle künftig etwa tretenden Vor-
schriften.
Für die von Urlaub einrückenden oder in Urlaub abgehenden Unteroffiziere und
Soldaten sollen, wenn dieselben sich durch Urlaubs-Pässe oder sonst legal auszuweisen
vermögen, die gleichen ermäßigten Taxsätze in Anwendung kommen, welche für solche
Fälle von der den Betrieb besorgenden Bahnverwaltung im inneren Verkehr gewährt
werden.
Artikel 20.
Jedem der contrahirenden Staaten bleibt vorbehalten, innerhalb seines Gebiets den
Anschluß anderer Bahnen und deren Weiterführung bis zur Einmündung in die hier
vereinbarten Bahnen vorzunehmen oder zu gestatten. Auch wird die betreffende Bahn-
verwaltung Schienen-Verbindungen gewerblicher oder anderer Etablissements, welche eine
Regierung auf ihrem Gebiete genehmigt hat, zulassen, insofern aus einer solchen Anlage
keine Nachtheile für die Sicherheit des Betriebs der Bahn entstehen. Jedoch sollen in
keinem Falle der betreffenden Bahnverwaltung Kosten erwachsen.
Artikel 21.
Sollte die Königlich Württembergische oder die Großherzoglich Badische Regierung
die Anlage von Eisenbahnen, Staats= oder Vicinalstraßen, Canälen, Wasser= oder Gas-
leitungen in ihrem Gebiete anordnen oder genehmigen, welche eine Verbindungsbahn
kreuzen, so kann die den Betrieb derselben leitende Regierung dagegen keine Einsprache
erheben, es sollen aber alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit durch solche
Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn gehindert werde, noch der Betriebsverwaltung
ein Aufwand daraus erwachse.
Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jedoch die den Betrieb der be-
treffenden Bahn leitende Regierung auf ihre Kosten aufzustellen.