Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Artikel 22. 
Hinsichtlich der Beförderung der Post kommen bei den auf badischem Gebiet gele- 
genen Bahnstrecken die für die Reichspostverwaltung auf den badischen Staatsbahnen 
jeweils geltenden Bestimmungen, bei den auf württembergischem Gebiet gelegenen Bahn- 
strecken die für die württembergische Postverwaltung auf den württembergischen Staats- 
bahnen jeweils geltenden Bestimmungen in Anwendung. 
Artikel 23. 
Der den Betrieb der Verbindungsbahnen leitenden Regierung wird gestattet, längs 
der auf dem Gebiet der anderen Regierung gelegenen Theile der Verbindungsbahnen 
eine Telegraphenleitung für den Bahndienst anzulegen und auf der betreffenden Wechsel- 
station an die Bahntelegraphenleitung der Territorial-Regierung anzuschließen. Diese 
Telegraphenleitung soll als Zugehör der Verbindungsbahnen angesehen und mit densel- 
ben nach den gleichen Bestimmungen behandelt werden. 
Der Reichstelegraphenverwaltung gegenüber übernimmt die Württembergische Re- 
gierung für die Bahnstrecken auf badischem Gebiet diejenigen Verpflichtungen, welche 
der badischen Staatsbahnverwaltung auf ihren Bahnen nach den Gesetzen und Verord- 
nungen des Deutschen Reichs jeweils obliegen. 
Die gleichen Verpflichtungen übernimmt die badische Bahnverwaltung für die von 
ihr auf württembergischem Gebiet betriebene Bahnstrecke gegenüber der württembergischen 
Telegraphenverwaltung. 
  
Artikel 24. 
Die beiden Regierungen kommen dahin überein, daß von den in ihrem Gebiete ge- 
legenen Theilen der von der andern Regierung betriebenen Verbindungsbahnen weder 
aus dem zur Bahn verwendeten Grundeigenthum, noch aus den übrigen Zugehörden 
derselben, noch aus dem Bahnbetrieb irgend eine Staatssteuer oder ein Beitrag zu Ge- 
meinde-, Bezirks= und Kreis-Umlagen entrichtet werden soll. 
Die im Gebiet des andern Staates wohnenden Angestellten der Verbindungsbahnen 
sind der an ihrem Wohnort geltenden Steuergesetzgebung unterworfen, vorbehältlich der 
reichsgesetzlichen Bestimmungen über Beseitigung der Doppelbesteuerung. 
Artikel 25. 
Wegen der Entschädigungs= oder sonstiger privatrechtlicher Ansprüche, welche aus 
Anlaß des Baues und Betriebs der auf dem Gebiet des andern Staates gelegenen
	        
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