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Artikel 22.
Hinsichtlich der Beförderung der Post kommen bei den auf badischem Gebiet gele-
genen Bahnstrecken die für die Reichspostverwaltung auf den badischen Staatsbahnen
jeweils geltenden Bestimmungen, bei den auf württembergischem Gebiet gelegenen Bahn-
strecken die für die württembergische Postverwaltung auf den württembergischen Staats-
bahnen jeweils geltenden Bestimmungen in Anwendung.
Artikel 23.
Der den Betrieb der Verbindungsbahnen leitenden Regierung wird gestattet, längs
der auf dem Gebiet der anderen Regierung gelegenen Theile der Verbindungsbahnen
eine Telegraphenleitung für den Bahndienst anzulegen und auf der betreffenden Wechsel-
station an die Bahntelegraphenleitung der Territorial-Regierung anzuschließen. Diese
Telegraphenleitung soll als Zugehör der Verbindungsbahnen angesehen und mit densel-
ben nach den gleichen Bestimmungen behandelt werden.
Der Reichstelegraphenverwaltung gegenüber übernimmt die Württembergische Re-
gierung für die Bahnstrecken auf badischem Gebiet diejenigen Verpflichtungen, welche
der badischen Staatsbahnverwaltung auf ihren Bahnen nach den Gesetzen und Verord-
nungen des Deutschen Reichs jeweils obliegen.
Die gleichen Verpflichtungen übernimmt die badische Bahnverwaltung für die von
ihr auf württembergischem Gebiet betriebene Bahnstrecke gegenüber der württembergischen
Telegraphenverwaltung.
Artikel 24.
Die beiden Regierungen kommen dahin überein, daß von den in ihrem Gebiete ge-
legenen Theilen der von der andern Regierung betriebenen Verbindungsbahnen weder
aus dem zur Bahn verwendeten Grundeigenthum, noch aus den übrigen Zugehörden
derselben, noch aus dem Bahnbetrieb irgend eine Staatssteuer oder ein Beitrag zu Ge-
meinde-, Bezirks= und Kreis-Umlagen entrichtet werden soll.
Die im Gebiet des andern Staates wohnenden Angestellten der Verbindungsbahnen
sind der an ihrem Wohnort geltenden Steuergesetzgebung unterworfen, vorbehältlich der
reichsgesetzlichen Bestimmungen über Beseitigung der Doppelbesteuerung.
Artikel 25.
Wegen der Entschädigungs= oder sonstiger privatrechtlicher Ansprüche, welche aus
Anlaß des Baues und Betriebs der auf dem Gebiet des andern Staates gelegenen