Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

278 
Bahnstrecken an die den Bau oder Betrieb übernehmende Verwaltung erhoben werden 
können, wird diese in dem Lande, in welchem die Bahn gelegen ist, einen Ort als Wohn- 
sitz innerhalb dreier Monate vor Einleitung des Baues bezeichnen. 
Artikel 26. 
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage entstehende Streitigkeiten, insbesondere auch 
solche über privatrechtliche Ansprüche des einen oder anderen der contrahirenden Theile, 
welche sich aus dem Bau oder Betrieb der Verbindungsbahnen ergeben, sollen durch ein 
Schiedsgericht erledigt werden, zu welchem jede Regierung je zwei Schiedsrichter beruft, 
die zusammen einen weiteren als Obmann wählen. 
Kommt eine Verständigung über die Person des Obmanns nicht zu Stande, so 
entscheidet unter den von jedem Theile vorgeschlagenen Personen das Loos. 
Die Entscheidung des Streitpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter 
Ausschluß jeder weiteren Berufung. 
Artikel 27. 
Die Großherzoglich Badische Regierung räumt der Königlich Württembergischen 
Regierung das Recht ein, eine Eisenbahn von Heilbronn durch das Zabergäu nach Bret- 
ten und eine solche von Sigmaringen durch das Donauthal nach Tuttlingen zur Ver- 
bindung der an den genannten Orten befindlichen Bahnen über badisches Gebiet zu 
bauen und zu betreiben. Wenn und soweit die Württembergische Regierung von diesem 
Rechte Gebrauch macht, sollen für den Bau und Betrieb der genannten Bahnen dieselben 
Zugeständnisse und Vorbehalte Anwendung finden, welche für die in Artikel 1 bezeich- 
neten Bahnen in diesem Vertrage vereinbart worden sind. 
Dieses Recht soll jedoch für jede der beiden Bahnen, welche innerhalb fünfzehn 
Jahren von der Ratifikation dieses Vertrags an nicht hergestellt sein sollte, erlöschen. 
Im Falle die Königlich Württembergische Regierung innerhalb dieser Frist vor- 
ziehen würde, daß die Bahn von Heilbronn durch das Zabergäu nach Bretten als Pri- 
vatbahn angelegt werde, so wird auch die Großherzoglich Badische Regierung dem von 
der Königlich Württembergischen Regierung zu concessionirenden Unternehmer für die 
auf ihr Gebiet fallende Bahnstrecke, nachdem beide Regierungen sich über die Concessions= 
Bedingungen verständigt haben werden, die Concession ertheilen. 
Artikel 28. 
Wenn innerhalb der nächsten zehn Jahre nach Ratifikation dieses Vertrags eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.