Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Protektorat Ihrer Majestät der Königin Olgoa gestellte, mit der Centralleitung des 
Wohlthätigkeits-Vereins in Verbindung gesetzte Anstalt zu Verwaltung der von Einzelnen 
aus den ärmeren Volksklassen des Königreichs ersparten oder von Menschenfreunden für 
dieselben zurückgelegten Gelder. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Theilnahme an der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 2. 
Die Benützung der Anstalt steht Jedem und für Jeden offen, der zu den ärmeren 
Volksklassen des Königreichs zu rechnen ist (Art. 1), ohne Unterschied, ob er im staats- 
bürgerlichen Verband mit Württemberg stehe, oder nur seinen Aufenthalt im Lande habe. 
Art. 3. 
Zu den ärmeren Volksklassen sind insbesondere zu rechnen männliche und weibliche 
Dienstboten jeder Art und Arbeiter, mögen sie nun um Tag= oder Wochenlohn oder dem 
Stück nach arbeiten, im täglichen Solde stehende Militärpersonen, Lehr= und Schreiberei- 
gehilfen, niedere Bedienstete, Kinder solcher Personen und Waisen, die nicht von dem Er- 
trag ihres Vermögens erzogen werden können, so wie Alle, die Unterstützung aus Armen- 
Kassen genießen, oder anzusprechen befugt wären. 
Art. 4. 
Die Betheiligung an der Anstalt steht auch inländischen Anstalten und Vereinen 
zu, welche den Zweck haben, die Ersparnisse von Personen aus den ärmeren Volksklassen 
anzunehmen, so weit sie nicht Anstalten des Staats, oder öffentlicher Körperschaften, oder 
mit Leihkassen verbunden sind. 
Die Einlagen solcher Anstalten und Vereine werden in den Büchern der Württem- 
bergischen Sparkasse nur auf den Namen der Anstalt oder des Vereins im Ganzen ein- 
getragen, und es tritt die Sparkasse nur mit dem Vereine als solchem, nicht mit den ein- 
zelnen Einlegern und Mitgliedern in ein Rechtsverhältniß. 
Dem Vorsteher-Collegium der Württembergischen Sparkasse (Art. 19) bleibt vor- 
behalten, in Beziehung auf den Umfang der Betheiligung solcher Anstalten und Vereine, 
sowie hinsichtlich der Verzinsung (Art. 8) und der Kündigung (Art. 10) ihrer Einlagen 
Beschränkungen, doch ohne Rückwirkung auf frühere Einlagen, festzusetzen (Art. 6 Abs. 3).
	        
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