Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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lung in die Wohnung des in Orten des Landbestellbezirks wohnenden Adressaten nur 
auf das Benachrichtigungsschreiben. 
III. An Adressaten im Orts- und Landbestellbezirk der Aufgabepostanstalt werden 
durch besonderen Boten zu bestellende Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adres- 
saten im Bereiche anderer Postorte angenommen, dagegen haben die Postanstalten mit 
der Annahme von solchen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch besondere Boten nach 
anderen Postorten gesandt werden sollen, sich nicht zu befassen. Auf Verlangen der Ab- 
sender kann jedoch die besondere Bestellung von Postsendungen, welche einer Postanstalt 
von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn 
die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die 
Adressen derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsortes, 
den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher 
aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch Eilboten“ zu bestellen. 
IV. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen: 
1) wenn die Bestellung im Ort,bestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Sen- 
dung 9 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 25 Pf., 
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Sendung 
und für jedes Kilometer 3 / kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 
10 Pf., im Ganzen jedoch nicht unter 18 kr. und mit Einführung der Reichsmark- 
Rechnung nicht unter 50 Pf. für jede Bestellung. 
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge der Post- 
anweisungen durch Eilboten bestellt werden, der doppelte Betrag der unter a 1 be- 
ziehungsweise a 2 bezeichneten Sätze. Wenn jedoch nach Orten des Landbestell- 
bezirks einer Postanstalt nur die Benachrichtigungsschreiben ohne das Packet bezie- 
hungsweise die Werthsendung zur besonderen Bestellung gelangen, so kommt der 
einfache Betrag des unter a 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung. 
V. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem 
Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Be- 
richtigung der Bestellgebühr haften.
	        
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