Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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sie einem unberechtigten Besitzer desselben Zahlung geleistet worden ist, von dem wahren 
Forderungsberechtigten nicht mehr in Anspruch genommen werden. 
Art. 16. 
Jeder Einleger hat für die gute Verwahrung seines Sparkassenscheins alle Sorge zu 
tragen; sollte ihm derselbe abhanden kommen, so hat er hievon sogleich die Sparkasse 
oder den nächsten Agenten zur Anzeige an diese in Kenntniß zu setzen und Einleitung zu 
gerichtlicher Kraftloserklärung des Scheins, vor welcher eine Zahlung an ihn nicht geleistet 
werden kann, zu treffen. Darüber, was er in dieser Beziehung und für Ausstellung 
eines neuen Scheins zu thun hat, wird ihm auf Ansuchen seitens der Sparkasse Be- 
lehrung zu Theil werden. 
Sobald die Kasse Anzeige erhält, daß ein Sparkassenschein aus dem Besitze des 
Berechtigten gekommen ist, wird sie an den Vorzeiger des Scheins keine Zahlung mehr 
leisten, bis er den rechtlichen Besitz vollständig nachgewiesen hat. 
Art. 17. 
Eine Uebertragung der Sparkassenscheine auf Dritte ist nicht zuläßig, ebensowenig 
die Bestellung als Faustpfand, es wäre denn, daß letztere zum Behuf einer Dienstkaution 
geschähe. Wird nichts destoweniger eine Abtretung entdeckt, so hört die Zinsschuldigkeit 
der Anstalt vom Tage der Abtretung an auf. 
Art. 18. 
Ist die Einlage auf einen falschen Namen geschehen, so erfogt die Zahlung ohne 
Zinsreichung (Art. 13) an denjenigen, der zutreffendenfalls von dem Gerichte als wahrer 
Eigenthümer des angelegten Geldes anerkannt worden ist. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
1) vorsteher. 
Art. 19. 
Die Verwaltung der Anstalt ist einem Collegium von sechszehn in Stuttgart woh- 
nenden Vorstehern aus verschiedenen Ständen übertragen, welche sich freiwillig und 
unentgeltlich diesem Geschäfte unterziehen. 
Eine Vermehrung dieser Zahl bleibt vorbehalten.
	        
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