Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Art 26. 
Zur Giltigkeit eines Beschlusses des Vorsteher-Collegiums ist die Anwesenheit von 
wenigstens neun, und wenn es sich von der Entlassung eines Vorstehers handelt (Art. 
22 und 23), von zehn Vorstehern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende. 
Art. 27. 
Zur nächsten Besorgung, beziehungsweise Beaufsichtigung der Verwaltungsgeschäfte 
mit Ausnahme der den einzelnen Vorstehern durch Art. 28 zugewiesenen Verrichtungen 
wird eine Verwaltungs-Commission bestellt, welche unter dem Vorsitze des ersten 
Vorstehers, aus dessen Stellvertreter und zwei weiteren gleichzeitig mit diesen und für 
die gleiche Zeitdauer (Art. 24) aus der Mitte des Vorsteher-Collegiums in schriftlicher 
Abstimmung zu wählenden Mitgliedern besteht. 
An den Berathungen der Verwaltungs-Commission haben sich in der Regel die 
sämmtlichen Mitglieder derselben zu betheiligen. Indessen ist sie beschlußfähig, wenn 
ausnahmsweise auch nur zwei Mitglieder mit dem ersten Vorsteher, beziehungsweise dessen 
Stellvertreter zusammentreten. 
Im Falle der Verhinderung mehrerer Mitglieder der Verwaltungs-Commission treten 
die übrigen Vorsteher, welchen jederzeit die Einsicht der Protokolle freisteht, nach einer 
zum Voraus zu bestimmenden Reihenfolge ein. 
Die Beschlüsse der Verwaltungs-Commission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsteher, beziehungsweise dessen Stellvertreter 
(Art. 24), wenn er nicht vorzieht, den Gegenstand der Entscheidung des Gesammt-Colle- 
giums (Art. 25) zu unterstellen. Letzteres steht ihm auch zu, wenn er bei einem Mehr- 
heitsbeschlusse der Commissionsmitglieder Bedenken findet. 
Art. 28. 
Die der Verwaltungs-Commission nicht angehörigen zwölf Vorsteher wechseln in 
Zeitabschnitten von je zwei bis drei Wochen in der Besorgung der auf die Einlagen sich 
beziehenden Geschäfte (Art. 9) mit einander ab, nach einer je auf ein Halbjahr voraus 
durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge. 
Sie entscheiden über Annahme oder Zurückweisung von Einlagen, unterzeichnen die
	        
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