Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Art. 37. 
Dieselben nehmen zu dem Ende Theil an der Durchsicht und Abhör der Rechnungen 
und überzeugen sich in bestimmten Zeitabschnitten von dem Dasein der geeigneten Ur- 
kunden über das Eigenthum der Anstalt, sowie durch unvermuthete Kassenvisitationen von 
der geordneten Kassen= und Rechnungs-Führung. 
Art. 38. 
Sollten zwischen ihnen und dem Vorsteher-Collegium abweichende Ansichten über 
einen Gegenstand vorwalten, so unterliegt er der Entscheidung Seiner Königlichen 
Mojestät. 
Art. 39. 
Die Ergebnisse ihrer Untersuchung (Art. 37), sowie alle Beschlüsse der Vorsteher, 
welche einer Entschließung Seiner Königlichen Majestät bedürfen (Art. 8, 20, 21 
und 22), werden durch die Centralleitung Höchstdenselben vorgetragen. 
Art. 40. 
Nach eingeholter Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät (Art. 39) wird 
der Stand der Verwaltung alljährlich von der Württembergischen Sparkasse durch die 
öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit der Beurkundung der Commissäre 
der Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins (Art. 36 und 37) über die erfolgte Abhör 
der Rechnung und über deren Uebereinstimmung mit den Büchern der Anstalt, sowie 
über das Vorhandensein der Schulddokumente (Art. 37). 
Sechster Abschnitt. 
Auflösung der Sparkasse. 
Art. 41. 
Sollte im Verlauf der Zeit durch unvorhergesehene Umstände die Auflösung der 
Anstalt eintreten (Art. 14), so soll der vorhandene Vermögens-Ueberschuß als bleibende 
Stiftung zum Besten der ärmeren Volksklassen (Art. 1, 2 und 3) erhalten werden. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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