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stelle einmal übernommenen Berichtigung durch die bloße Ueberschreitung jener Abweichungs-
grenze nicht wesentlich vermehrt wird.
3. Die Vergütung für schwierige und zusammengesetzte, nicht im Eichamtslokale
auszuführende Berichtigungsarbeiten bleibt der Verständigung des die Ausführung über-
nehmenden Eichmeisters mit den Betheiligten überlassen.
4. Die Bedeutung der Sätze unter B. beim Eichen von Waagen und beim Eichen
von Gasmessern ist unter Abschnitt VI. resp. VIII. der Taxe besonders angegeben.
In denjenigen Fällen, in welchen eine Berichtigung durch die Eichungsstelle überhaupt
für nicht ausführbar oder nicht statthaft erachtet worden ist, oder in welchen der Natur
der Sache nach eine Berichtigung überhaupt nicht in Frage kommt, ist die Kolumne B.
unausgefüllt gelassen, und nöthigenfalls eine erläuternde Bemerkung eingeschaltet (siehe
außerdem die ausführliche Erläuterung in Zirkular 2 vom 26. Juli 1870).
5. Die Sätze unter C. sind in den Fällen anzuwenden, wo nur eine Prüfung ohne
Stempelung stattfand, also bei im Verkehr bereits befindlichen Gegenständen, welche auf
die im Verkehr noch zulässige Abweichung untersucht und ohne neue Stempelung zurück-
gegeben, oder bei neuen Gegenständen, die um mehr als den zulässigen Fehler unrichtig
befunden und unberichtigt zurückgegeben wurden.
6. Für Eichungsgeschäfte außerhalb der Amtsstelle, mögen sie auf dienstliche An-
ordnung oder auf Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, sind neben den tarif-
mäßigen Gebühren durch den Eichungsbeamten zu berechnen:
a. an Diäten je nach der auf das Geschäft einschließlich der Hin= und Rückreise
verwendeten Zeit:
für einen halben Tag (5 Stunden und weniger) 3.. 50 Pf-0
bei längerer Zeidauer für jeden Tag 7 „ —
b. die durch eine den Umständen angemessene Art der Hin= und
erwachsenen Kosten;
P. die Auslagen für den Transport der zu dem Geschäft erforderlichen Utensilien,
sowie für die nöthige Arbeitshilfe.
Die Gebührensätze der Kolumne B. werden dann eintretenden Falles für solche
s
Rückbeförderung
*) ist das in Gemähheit eines Beschlusses des Bundesraths durch Erlaß des Reichskanzler-Amts
vom 24. November 1874 für den amtlichen Verkehr der Reichsbehörden vorgeschriebene abgekürzte Zeichen
für „Mark“; Pf. bedeutet „Pfennig“.