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VI. Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adressaten durch
Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief
zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand beson-
ders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein.
§. 29.
An Postanstalten zum Vertheilen gerichtete Sendungen.
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender in besonderem Umschlag an
eine Postanstalt zum Vertheilen gerichtet, so kommt für jede im Umschlag enthaltene
Sendung das vorschriftmäßige Porto in Ansatz.
§. 30.
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.
I. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, verpackt
und verschlossen sind, können dem Einlieferer zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Ver-
packung und Verschließung zurückgegeben werden.
II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung
insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter
oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer
auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse
durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sen-
dung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des
Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk zu machen.
III. Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffen-
heit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten,
welche aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Verpackung und Verschließung hervor-
gegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Be-
förderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur
Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind. (88. 11. und 12.)
§. 31.
Ort der Einlieferung.
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit die-