Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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kommt für diesen der für gewöhnliche Maaßstäbe dieser Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung 
(s. oben unter I. 3). 
(Zirkular 5 vom 15. Februar 1871. 58. 11 und 19.) 
X. Meßapparate für Flüssigkeiten. 
Als Gebühren werden in Ansatz gebracht: 
1. für die Prüfung jeder einzelnen Maaßangabe11i 10 kr. 
außerdem 
2. für die Eichung und Stempelung des ganzen Apparates 30 „ 
Eine eichamtliche Berichtigung fehlerhaft gefundener Apparate findet nicht siait und falen danit ve— 
richtigungsgebühren weg. 
Für Prüfung ohne Stempelung wird die nach 8. 1 für jede einzelne wirklich geprüfte Maaßangabe 
des Apparates anzusetzende Gebühr erhohen. 
(Zirkular 14 vom 19. Marz 1872. 8. 6.) 
XI. Federwaagen. 
für Eisenbahn-Passagier-Gepäck. 
  
  
  
  
  
A. B. C. 
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Gegenstand. drur für, -. 
ung. 
9 nii Stempelung. 
Mark Pl. Mark Pr. Mark Ppo. 
Waagen von einer größten Tragfähigkeit bis zu 5 5 Zentner. . 1————80 
Waagen von einer größeren Tragfähigkeit .... 150—— 1 10 
ç 
  
  
Eine Berichtigung solcher Waagen durch die Eichungsstellen findet nicht statt. 
(Zirkular 17 vom 25. Juni 1872. §. 6.) 
Anhang. 
Für die Prüfungen und Beglaubigungen von Normalen und Normal-Apparaten 
gelten folgende Gebührensätze: 
a) für Maaße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Gebrauchs- 
normale noch statthafte nicht übersteigen soll, sowie für Eichkolben und für die
	        
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