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selben nicht in die Briefkasten zu legen sind (s. Absatz II), bei den Postanstalten am Schalter
beziehungsweise bei den Landpostboten geschehen.
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände
nicht ein anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt,
ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben vermittelst der Briefkästen zur Einliefe-
rung zu bringen.
III. Die während der Fahrt in die Briefkästen der auf den Landstraßen fahrenden
Postwägen eingelegten Briefsendungen werden als bei der nächstrückliegenden Postanstalt
aufgegeben angesehen und behandelt.
IV. Den Landpostboten dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der Post-
anstalt ihres Stationsortes oder zur Bestellung unterwegs alle Arten von postmäßig be-
schaffenen Gegenständen übergeben werden, soweit dieselben im Einzelnen oder zusammen
nach Umfang und Gewicht so beschaffen sind, daß die Besorgung durch den Landpostboten
überhaupt beziehungsweise ohne ungebührliche Belästigung desselben möglich ist.
V. Jeder Landpostbote führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich,
in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreib-
sendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Postvorschußsendungen einzutragen
hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt.
VI. Wegen der Ausstellung der Einlieferungsscheine und Nachnahmescheine über die
von den Landpostboten angenommenen Sendungen siehe die 88. 34 II. und 24IV.
8. 32.
Zeit der Einlieferung.
I. Die Einlieferung am Schalter muß während der Dienststunden der Postanstal-
ten und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu
geeigneten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
II. Die Dienststunden zur Annahme von Postsendungen werden für die einzelnen
Postanstalten mit Rücksicht auf den Umfang ihres Wirkungskreises, auf die daselbst an-
kommenden und abgehenden Posten und die sonstigen Verhältnisse festgesetzt und bei
jeder Postanstalt durch Anschlag am Schalter bekannt gemacht.
III. An Sonntagen und an den nachgenannten Festtagen als:
Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt;