Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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vom 12. Dezember 1869 gelten sollen. Das Entsprechende gilt vorkommenden 
Falls auch bezüglich der Gebühren für Prüfung ohne Stempelung. 
(Zirkular 11 vom 16. Dezember 1871 Nro. 10.) 
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission. 
Foerster. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Fortbildung der Hebammen in ihrem 
ternf. Vom 10. Juni 1875. 
Anläßlich der Einführung der Markrechnung wird die Bestimmung des §. 7 der 
Ministerial-Verfügung vom 12. Juli 1872, betreffend die Fortbildung der Hebammen 
in ihrem Beruf, (Reg. Blatt S. 237) Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Juli d. J. 
an in folgender Weise abgeändert. 
Für die Besorgung des Lehrkurses und der weiteren damit verbundenen Geschäfte 
gebührt dem OberamtSarzte oder dessen Stellvertreter für jede erschienene Hebamme 
2 M. 10 Df. Daneben hat er die regulativmäßigen Reisekosten anzusprechen. 
Den beim Kurs erschienenen obrigkeitlich bestellten Hebammen gebührt ein Taggeld 
von 1 3l. 10 Df. und außerdem als Reiseentschädigung für jeden auf der Hin= und Zu- 
rückreise zurückgelegten Kilometer 10 Pkf. 
Stuttgart, den 10. Juni 1875. 
Sick.
	        
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