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digen Behörden überlassen, die Größe des Gehalts des Ortsvorstehers den jeweiligen
Verhältnissen der betreffenden Gemeinden entsprechend zu bestimmen.
S. 4.
Den Stadt= und Gemeindepflegern werden neben ihrem fixen Gehalt (§. 8
Abs. 1 und 2 der Instruktion vom 20. Februar 1841) von demjenigen Betrage, welchen
sie an der ordentlichen direkten Staatssteuer, an den Amtskörperschafts= und Gemeinde-
umlagen, an den Amtsvergleichungskosten in Friedenszeiten, an den persönlichen Abgaben
der Gemeindegenossen, wie der Bürger-, Beisitz= und Wohnsteuer, den Frohndienstersatz-
geldern 2c. und an dem Schulgeld, sowie an den Ausständen von diesen Abgaben un-
mittelbar (ohne Dazwischenkunft eines Theilrechners) von den Pflichtigen baar zum
Einzug bringen, Einzugsgebühren abgereicht.
Die Größe der Einzugsgebühren wird mit Rücksicht auf die den Einzug erschweren-
den oder erleichternden Umstände isgefctt und kann betragen:
auf die ersten 6000 Mark .. .. ....2Mark4Pf.
von6001—12000Mark...............2Mark3Pf.
vonlLOOlMarkunddarüber..............———1Pf.
von jeder Mark.
Die Einzüge an den verschiedenen Anlagen werden hiebei in jedem Etatsjahre zu-
sammengerechnet. Unter den Einzugsgebühren ist zugleich die Entschädigung des Pflegers
für Siegellack, Packpapier und dergleichen begriffen. Für Schreibmaterialien ist dem-
selben eine Aversalentschädigung auszusetzen.
Wo besondere Umstände vorliegen, kann den Stadt- und Gemeindepflegern für
ihre ganze Amtsthätigkeit eine fire Besoldung ausgesetzt werden.
§. 5.
Den Kreisregierungen kommt die Genehmigung der Beschlüsse der Amtskörperschafts-
und Gemeindebehörden über die Gehalte der Amtskörperschafts= und Gemeindediener
auch in solchen Fällen zu, in welchen diese Behörden die Ueberschreitung eines der in
den §§. 1—4 bestimmten Maximalsätze für brgründe. erachten.
8. 6
Hinsichtlich der Gehalte der Amtskörperschafts- und Gemeindediener, welche in Voll-
zug des §. 5 der Verfügung vom 5. Dezember 1872 noch nicht aufgebessert sind, sowie
hinsichtlich der Bezüge der Gemeindepfleger werden die Oberämter angewiesen, bei ge-