Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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eigneten amtlichen Anlässen auf die angemessene Regelung derselben nach Maßgabe obiger 
Bestimmungen hinzuwirken. 
Stuttgart, den 2. Juni 1875. 
Sick. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine neue Regulirung der Präbenden für 
Fränlein vom ritterschaftlichen Adel. Vom 12. Juni 1875. 
Vermöge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 10. d. M. 
ist der Betrag einer kleinen Präbende des adeligen Stifts Oberstenfeld auf 344 M1. 
vom 1. Juli d. J. an festgesetzt worden, was unter Bezugnahme auf §. 2 der K. Stif- 
tungsurkunde vom 6. April 1818, Reg. Blatt S. 145 bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 12. Juni 1875. 
Sick. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Kleinkinderanstalt „Werapstege“ in 
LBothnang, Amtsoberamts Situttgart. Vom 18. Juni 1875. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 18. Juni 
der Kleinkinderanstalt „Werapflege“ in Bothnang, Amtsoberamts Stuttgart, auf Grund 
der vorgelegten Statuten das Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst verliehen, was 
hiemit unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht wird, daß die Anstalt ihren recht- 
lichen Wohnsitz in Bothnang hat. 
Stuttgart, den 18. Juni 1875. 
Sick. 
Hekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halbguldenstüche süddeutscher Währung, sowie 
der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkrenzerstüche und Fünfzehnkreizerstücke deutschen Geprägs. 
Vom 7. Juni 1875. 
Auf Grund des Art. 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
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