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S. 1.
Vom 1. Juli 1875 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die Halbguldenstücke süddeutscher Währung,
2) die vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke
deutschen Gepräges.
Es ist daher vom 1. Juli 1875 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlauf befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten
Juli, August, September und Oktober 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden
zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben
oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen
Werthe für Rechnung des Deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch
gegen Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 31. Oktober 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen
weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen.
8. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8. 2) findet auf durchlöcherte
und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf
verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 7. Juni 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Versügung der Ministerien deo Innern und der Finanzen, betreffend die Außerkurssehung der Baib-
guldenstücke süddentscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und
Künszehnkrenzerstücke dentschen Geprägs. Vom 11. Juni 1875.
Vorstehende im Reichsgesetzblatt S. 247 erschienene Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 7. d. M. wird auch auf diesem Wege zur allgemeinen Kenntniß mit dem
Anfügen gebracht, daß die in Württemberg im Umlauf befindlichen Halbguldenstücke
süddeutscher Währung, sowie die vor dem Jahr 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke