Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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und Fünzehnkreuzerstücke deutschen Geprägs unter der im 8. 3 der Bekanntmachung 
bezeichneten Voraussetzung in den Monaten Juli bis Oktober d. J. wie bisher von 
sämmtlichen Staatskassenstellen in Zahlung angenommen werden, mit der Umwechslung 
derselben aber in Reichsgold= beziehungsweise in stellvertretende Münzen der Thaler- 
währung (§. 3 der K. Verordnung vom 5. März d. J., Reg. Blatt S. 160) in der 
angegebenen Zeit die in §. 2 der Verfügung des Finanzministeriums vom 18. April. d. J. 
(Staatsanzeiger Nr. 89) bezeichneten Umwechslungsstellen beauftragt sind. 
Die Oberämter haben eine dreimalige Verkündigung der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers und der gegenwärtigen Vollzugsverfügung in sämmtlichen Gemeinden 
ihres Bezirks anzuordnen. 
Stuttgart, den 11. Juni 1875. 
Sick. Reunner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
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