Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die neuen Taxen treten mit dem 1. Juli 1875 ausschließend 
in Wirksamkeit. 
2) Wenn der Preis eines Arzneimittels in der Taxe nur für 
eine Gewichtsmenge bestimmt ist, so findet die Anrechnung 
in allen Fällen nach diesem Preise statt; so kostet 1 Gramm 
Argent. nitr. kus. — 30 Pf., daher 2 Gramm — 60 Pf., 
0,1 Gramm = 3 Pf. u. s. f- 
3) Sind bei einem Arzneimittel für verschiedene Quantitäten 
die Preise normirt, so kommt bei der Berechnung die für 
das nächst kleinere Gewicht gegebene Taxe in Anwendung, 
bis der Preis der nächst höheren Gewichtsabstufung erreicht 
ist; so kostet 0001 Gramm Atropinum sulfur. 10 Pf. 0,07 
Gramm kosten 60 Pf. nicht 70 Pf., da der Preis von 0,1 
Gramm zu 60 Pf. angesetzt ist. 
4) Das Minimum eines einzelnen Preis-Ansatzes sind drei 
Pfennige. Pfennigbrüche werden in jeder Position zu einem 
vollen Pfennig berechnet. 
5) Bei dem Taxiren aller ärztlichen Ordinationen, mit allei- 
niger Ausnahme derjenigen, deren Kosten aus Staats= und 
Communalfonds oder von Corporationen gezahlt werden, 
welche die öffentliche Armenpflege zu ersetzen oder zu erleich- 
tern bezwecken, ist der aus dem Summiren der einzelnen 
Positionen sich ergebende Taxpreis — wenn derselbe 1 Mark 
nicht übersteigt — auf die Weise abzurunden, daß 1 bis 4 
Pfennige auf 5 Pfennige und 6 bis 9 Pfennige auf 1 
Pfennige erhöht werden.
	        
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