Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

unumgänglich nothwendig, so wird obiger Satz um den fünften 
* erhöht; es müssen demnach z. B. 10 Stück solcher Pulver 
taxirt werden mit. 
Für die Mengung eines groben Puloers eder von Speeies 
sammt Convolut und Signatur 
  
39 
Pfennig. 
. 48 
bis inel. 200 Gramm. 5 
für größere Mengen. . 10 
Bei Divisionen von groben Pulvern und von Speeies werden 
für Dispensation jedes einzelnen Pakets incl. Abwägen, Kapsel, 
Convolut und Signatur berechnet bis incl. 100 Gramm 3 
bis incl. 200 Gramm. .. 5 
bei größeren Mengen 10 
Reiben. 
Anhaltendes Reiben, als Extinction des Quecksilbers in jeder 
Menge u. s. w. für die Stunde. .. . . . . 80 
Salben. 
Für die Bereitung einer Salbe durch Mischen mehrerer 
Salben oder Fette oder von Salben und Fetten mit flüssigen 
Substanzen ohne Schmelzen 
bis inel. 50 Gramm . 10 
1 77 100 I 15 
77 » 200 « 25 
für größere Mengen . 30 
Für die Bereitung einer Salbe durch Mischen? von Pulvern, 
Extracten, Salzen und dergleichen mit Salben oder Fetten ohne 
Schmelzen 
bis incl. 50 Gramm 15 
77 11 100 77 " 25 
„ „ 200 40 
für größere Mengen . 50
	        
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