Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Pfe nnig. 
Für die Bereitung einer Salbe durch Schmelzen incl. Zu- 
mischen anderer Substanzen und Agitiren 
bis incl. 50 Gramm .20 
11 11 100 1 « 40 
„ „ 200 60 
für größcre R gen 80 
Saturationen. 
Für die Bereitung einer Saturation incl. der hiebei etwa 
erforderlichen Auflösungen. . 20 
Supposttorien. 
Für die Bereitung eines Suppositorium . 10 
Bei der Bereitung mehrerer Suppositorien wird jedes weitere 
Suppositorium berechnet mit ... . 
Wägungen. 
Jede Wägung oder Tropfenzählung, welche zur Anfertigung 
einer zum innern oder äußern Gebrauch bestimmten Arznei er- 
forderlich ist, wird mit 3 Pf., 2 Wägungen mit 6 Pf., 3 Wä- 
gungen mit 9 Pf., 4 und mehr Wägungen mit 12 Pf. berechnet. 
Mehr als 4 Wägungen dürfen in keinem Fall berechnet werden. 
Das Abzählen jeder Menge der in die Ph. G. aufgenomme- 
neu Pillen wird berechnet mit 3 Pf. 
5 
III. Taxe der Arbeiten für thierärztliche Heilmittel. 
Für eine Abkochung oder einen Aufguß 
bis zu 2 Pfund . 
über 2 Pfund für jedes weitere Pfund. . 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, 
wenn hiebei die Verwendung eines Gefässes nicht stattfindet,
	        
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