Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Art. 2. 
Die Bestimmung, daß an die Stelle eines Gulden zwei Mark und an die Stelle 
eines Krenzers drei und ein drittel Pfennige treten, gilt auch 
1) in Beziehung auf die Befugniß der Behörden zu Erkennung von Geldstrafen, 
soweit solche nicht nach Thalern (zu fl. 45 kr.) festgesetzt ist, 
2) in Beziehung auf den bei Strafrekursen und Beschwerden für die Zuläßigkeit 
des Rekurses, beziehungsweise der Beschwerde erforderlichen Betrag der Geldstrafe, 
3) für die nach Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Januar 1862, betreffend die 
Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche (Reg. Blatt 
S. 61), festgesetzte Anzeigepflicht der katholischen Kirchenbehörde bei den von ihr 
erkannten Geldstrafen von mehr als fünfzehn Gulden. 
Art. 3. 
Die Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt, auch wo die bestehenden 
Gesetze eine besondere Bestimmung im Guldenfuß enthalten, fortan nach dem im deutschen 
Strafgesetzbuche aufgestellten Maßstab. 
Art. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1875 in Kraft. 
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des 
Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 18. Juni 1875. 
Karl. 
Der Minister der Justiz und der 
auswärtigen Angelegenheiten: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. 
Der Finanz-Minister: 
Renner.
	        
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