Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

Erbsen per Centner 4 Mark 80 Pf. 
Linen „ „ 4 „ 90 „ 
Welschbhkeon „ „ 5 „ 30 „ 
Mühlkoon „ „ 5 „ — „ 
Rogggen„ „ 4 „ 40 „ 
Ackerbohnen „ „ 3 „ 90 „ 
Gerstee „ » 4 „ — „ 
Gemischtes don. "„ „ 4 „ — „ 
Wicken 2„ „ 3 „ — „ 
Dinkel „ » 4»60» 
Einkom........» » 3 „ 80 „ 
Emien „ » 3 „ 50 „ 
Haber „ » 2 „ 00 „ 
Hen „ » 1 „ 50 „ 
Stroh ......» » 1»——,, 
ein Hektoliter Wein I. Classe 28 „ — „ 
„ „ „ II. Classe 23 „ 40 „ 
7 7 7, III. Classe 18 » 70 J7“ 
7“ » » IV. Classe · 14 !7 7 
7 » » V. Classe 9 7 40 77 
Art. 3. 
Bei Umwandlung der in Art. 11 des Gesetzes vom 3. November 1855, betreffend 
die Berechtigung zum Bierbrauen und Branntweinbrennen und zum Betrieb von Wirth- 
schaftsgewerben (Reg. Blatt S. 274) aufgeführten, zur Zeit noch in Geltung stehenden 
Sätze der Concessionsgelder (Sporteln) für die Verleihung des Rechts zum Betrieb von 
Schildwirthschaften (Gastwirthschaften), Schenkwirthschaften und.. Nebenwirthschaften, 
sowie des Concessiongeldes von unbeständigen Weinschenken sind die Bestimmungen in 
Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ebenfalls in Anwendung zu bringen. 
Art. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1875 in Wirksamkeit.
	        
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