Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

338 
gemischtes Korn.. . . . . 4 Mark — Pf. für 1 Centner 
Wicken 3 » —»»» » 
Dinkel. 4 „ 60 „ 7 ?#2 17 
Einkorn. 3 „ 80 „ „ „ 7 
Ehmer 3 „ 50 „ „„ 7“ 
Haber . 2 7, 90 '. ½ 7 
Heu. 1 „ 50 „ „„ 7, 
Stroh . .. . 1 „ —„ „ 7 
1 Hektoliter Wein . 11 „ 80 „ „ „ 
Art. 5. 
1) In dem Gesetz vom 18. Juli 1824 §. 4 Abs. 1 tritt an die Stelle der Hausir- 
accise nach lit. a von „15 kr.“ 
die Abgabe von 40 Pf.; 
nach lit. b von „24 kr.“ 
die Abgabe von 70 Pf. 
lit. c des S. 4 Abs. 1 hat zu lauten: 
„die Krämer und Kaufleute bei einem Waarenvorrath bis auf 900 Mark 
täglich .!1 Mark 70 Pfl. 
von 900 bis 3, 500 Mark taia 3 Mark 40 Pf. 
bei einem größeren . ....6Mark80Pf« 
JudemselbenGesetz§4 letzter Absatz und in dem Gesetz vom 28. April 1873 
Art. 100 wird der von Musterreisenden zu entrichtende Abgabenbetrag von 
„15 fl.“ 
ersetzt durch den Betrag von 30 Mark. 
2) In dem Gesetz vom 18. Juli 1824 §. 5 treten die nachstehenden Aenderungen ein: 
in Abk., 1 lit. a werden die Worte: 
„von jedem Gulden Erlös — 3 kr.“ 
ersetzt durch die Worte: 
„von jeder Mark Erlös — 5 Pf.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.